Zum Inhalt springen

ALL­GE­MEI­NE GESCHÄFTS­BE­DIN­GUN­GEN

All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen der Koc­zy Events e.K. – Inh. Peter Koc­zy – Miet­mö­bel

  1. All­ge­mei­nes

    1.1  Die Ange­bo­te der Ver­mie­te­rin sind frei­blei­bend; die Zwi­schen­ver­mie­tung ist vor­be­hal­ten.
    1.2  Für alle Geschäf­te gel­ten aus­schließ­lich die Bedin­gun­gen der Ver­mie­te­rin. Bei Auf­trags­er­tei­lung gel­ten die­se als aner­kannt.
    1.3  Alle Miet­ver­trä­ge mit der Ver­mie­te­rin kom­men aus­schließ­lich auf der Grund­la­ge der nach­ste­hen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen zustan­de. Sie gel­ten nicht für künf­ti­ge Miet­ver­tra­ge zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en, selbst wenn sie nicht noch­mals aus­drück­lich ver­ein­bart wer­den. Auf­trä­ge außer­halb von rei­nen Miet­ver­trä­gen wer­den im gesetz­li­chen Rah­men als Werks­ver­trä­ge behan­delt.
    1.4  Die Ver­mie­te­rin ist ver­pflich­tet, bestell­tes Mie­t­e­quip­ment mitt­le­rer Art und Güte zu lie­fern. Die Ver­mie­te­rin ist berech­tigt, bestell­tes Mie­t­e­quip­ment durch gleich­wer­ti­ges oder bes­se­res Mie­t­e­quip­ment zu ersetz­ten, falls sie – aus wel­chen Grün­den auch immer – nicht in der Lage ist, das bestell­te Mie­t­e­quip­ment zu lie­fern.
    1.5  Alle Anga­ben über den Miet­ge­gen­stand, sei­en sie in Pro­spek­ten, Ver­zeich­nis­sen oder Unter­la­gen jeg­li­cher Art erhal­ten, sind – soweit sie tech­ni­sche Leis­tung, Betriebs­ei­gen­schaf­ten oder Ver­wend­bar­keit betref­fen – unver­bind­lich, soweit die ein­zel­nen Anga­ben nicht schrift­lich durch die Ver­mie­tern bestä­tigt wor­den sind.

  2. Miet­zei­ten / Miet­preis­ge­stal­tung / Zah­lungs­be­din­gun­gen

     

    2.1  Die gül­ti­gen Miet­prei­se erge­ben sich aus der jewei­li­gen aktu­el­len Preis­lis­te. Die Prei­se beinhal­ten nicht Kos­ten für Trans­port, Auf­stel­lung, Mon­ta­ge, Demon­ta­ge, Rei­ni­gung, Müll­ent­sor­gung oder sons­ti­ge Dienst­leis­tun­gen, die über die rei­ne Gestel­lun­gen der Miet­ge­gen­stän­de hin­aus­ge­hen.
    2.2  Die Miet­prei­se der Miet­prei­se gel­ten, soweit nicht ander­wei­tig ver­trag­lich gere­gelt, für fünf Tage incl. An- und Ablie­fe­rungs­tag. Für Miet­zeit­raum­ver­län­ge­run­gen wer­den ent­spre­chend ange-pass­te Miet­zeit­raum­fak­to­ren bei der Berech­nung zu Grund gelegt.
    2.3  Der Miet­preis wird 10 Tage nach Rech­nungs­stel­lung ohne jeden Abzug, rein net­to fäl­lig. Son­der­re­ge­lun­gen sind schrift­lich zu ver­ein­ba­ren. Neu­kun­den erhal­ten die ers­ten zwei Lie­fe­run­gen gegen Bar­zah­lung bei Über­ga­be, rein net­to. Für pri­va­te Kun­den gilt immer Bar­zah­lung bei Über­ga­be, rein net­to.

  3. Beginn des Miet­ver­hält­nis­ses

    Das Miet­ver­hält­nis beginnt mit Erhalt der Auf­trags­be­stä­ti­gung bzw. Unter­zeich­nung des Miet­ver­trags, sofern nicht zwi­schen den Par­tei­en im Miet­ver­trag ein hier­von abwei­chen­der Zeit­punkt ver­ein­bart sein. Das Miet­ver­hält­nis beginnt spä­tes­tens mit Über­ga­be des Miet­ge­gen­stan­des.

  4. Kau­ti­on

    Die Ver­mie­te­rin ist berech­tigt, vor Über­ga­be des Miet­ge­gen­stan­des eine Kau­ti­on in ange­mes­se­ner Höhe zu ver­lan­gen. Die Höhe der Kau­ti­on ori­en­tiert sich an der Miet­zeit einer­seits sowie am Wert des Miet­ge­gen­stan­des ande­rer­seits und sichert sämt­li­che Ansprü­che der Ver­mie­te­rin. Die Kau­ti­on sichert sowohl den Miet­preis als auch den Wert des Miet­ge­gen­stan­des. Die Ver­mie­te­rin kann sich wegen ihrer fäl­li­gen Ansprü­che bereits wäh­rend des Miet­ver­hält­nis­ses aus der Kau­ti­on befrie­di­gen. Der Mie­ter ist in die­sem Fall ver­pflich­tet, die Kau­ti­ons­sum­me wie­der auf den ursprüng­li­chen Betrag zu erhö­hen. Eine Auf­rech­nung des Mie­ters mit dem Rück­zah­lungs­an­spruch aus der Kau­ti­on gegen fäl­li­ge For­de­run­gen der Ver­mie­te­rin wäh­rend der Miet­zeit ist aus­ge­schlos­sen. Die Ver­mie­te­rin ist ver­pflich­tet, nach Ende des Miet­ver­hält­nis­ses bald­mög­lichst abzu­rech­nen und die nicht zu Siche­rungs­zwe­cken erfor­der­li­che Kau­ti­on zurück­zu­er­stat­ten.

  5. Kün­di­gung des Miet­ver­hält­nis­ses

    5.1 Der Mie­ter kann den Miet­ver­trag nach Erhalt der Auf­trags­be­stä­ti­gung und vor Über­nah­me des Miet­ge­gen­stan­des kün­di­gen. In die­sem Fall ist der Mie­ter ver­pflich­tet, je nach Zeit­punkt des Zugangs der Kün­di­gung fol­gen­de Abstands­sum­men zu zah­len:
    5.1.1 50 % des Net­to­zins zzgl. MwSt. in der jeweils gesetz­li­chen Höhe, wenn die Kün­di­gung zwi­schen dem 59. und dem 30. Tag vor Miet­be­ginn erfolgt.
    5.1.2 75 % des Net­to­zins zzgl. MwSt. in der jeweils gesetz­li­chen Höhe, wenn die Kün­di­gung zwi­schen dem 29. und dem 10. Tag vor Miet­be­ginn erfolgt.
    5.1.3 80 % des Net­to­zins zzgl. MwSt. in der jeweils gesetz­li­chen Höhe, wenn die Kün­di­gung weni­ger als zehn Tage vor Miet­be­ginn erfolgt.
    5.2 Die Kün­di­gung muss schrift­lich erfol­gen. Dem Mie­ter bleibt vor­be­hal­ten, einen gerin­ge­ren Scha­den auf Sei­ten der Ver­mie­te­rin nach­zu­wei­sen.

  6. Mit­tei­lungs­pflicht des Mieters/ Qua­li­täts­kon­trol­le

    6.1  Der Mie­ter hat die gelie­fer­te Ware sofort auf Voll­stän­dig­keit und erkenn­ba­re Män­gel zu unter­su­chen. Män­gel­rü­gen hat der Mie­ter gegen­über der Ver­mie­te­rin unver­züg­lich, spä­tes­tens jedoch inner­halb der Frist von 48 Stun­den schrift­lich anzu­zei­gen.
    6.2  Dieb­stahl von Mie­t­e­quip­ment hat der Mie­ter sofort nach Ent­de­cken dem Ver­mie­ter anzu­zei­gen.

  7. Sorg­falts­pflich­ten und Mit­wir­kungs­pflich­ten des Mie­ters

    7.1  Wäh­rend der Miet­zeit ist der Mie­ter ver­pflich­tet, den Miet­ge­gen­stand pfleg­lich zu behan­deln. Ins­be­son­de­re ist er ver­pflich­tet, die Miet­sa­che wäh­rend der Miet­zeit im erfor­der­li­chen Umfang sach- und fach­ge­recht zu war­ten sowie die Miet­sa­che vor Zugriff Drit­ter zu schüt­zen.
    7.2  Im Fal­le der Beschä­di­gung der Miet­sa­che ist der Mie­ter ver­pflich­tet, die Ver­mie­te­rin unver­züg­lich zu infor­mie­ren. Soweit die Schä­den vom Mie­ter zu ver­tre­ten sind, ist er ver­pflich­tet, die not­wen­di­gen Repa­ra­tur­ar­bei­ten auf sei­ne Kos­ten durch die Ver­mie­te­rin aus­füh­ren zu las­sen. Der Mie­ter ist berech­tigt, die Repa­ra­tur durch ein aus­ge­wähl­tes Fach­un­ter­neh­men vor­neh­men zu las­sen, wenn die Repa­ra­tur schnel­ler und kos­ten­güns­ti­ger durch­ge­führt wer­den kann und die Ver­mie­te­rin dies zuvor geneh­migt hat. In jedem Fall hat die Repa­ra­tur aus­schließ­lich unter Ver­wen­dung von Ori­gi­nal­ersatz­tei­len zu erfol­gen.
    7.3. Soll­ten wäh­rend der Miet­zeit Drit­te durch Pfän­dung, Beschlag­nah­me oder auf­grund sons­ti­ger Rech­te befugt oder unbe­fugt auf den Miet­ge­gen­stand zugrei­fen oder die­sen in Besitz neh­men, ist der Mie­ter ver­pflich­tet, die Ver­mie­tern ent­we­der durch Fax oder Ein­schrei­ben mit Rück­schein unver­züg­lich, spä­tes­tens jedoch inner­halb von drei Tagen seit Zugriff zu benach­rich­ti­gen und vor­ab den oder die Drit­ten Eigen­tum der Ver­mie­te­rin hin­zu­wei­sen.
    7.4  Wenn die Par­tei­en für den Miet­ge­gen­stand einen bestimm­ten Ein­satz­ort ver­ein­ba­ren, so ist der Mie­ter nicht berech­tigt, den Miet­ge­gen­stand wäh­rend der Miet­dau­er ohne vor­he­ri­ge Geneh­mi­gung der Ver­mie­te­rin an einen ande­ren Ein­satz­ort zu brin­gen.

    7.5  Soweit der Miet­ge­gen­stand auf­grund sei­ner tech­ni­schen Gege­ben­hei­ten eine bestimm­te War­tung zum Erhalt des Gegen­stan­des oder aber Pfle­ge zur Ver­mei­dung von Gefah­ren erfordert,Beschädigung oder zufäl­li­gen Unter­gang ver­si­chert sind.

  8. Haf­tungs­frei­zeich­nung für Feu­er, Ein­bruch, Dieb­stahl und Zer­stö­rung des Miet­ge­gen­stan­des

    8.1  Der Mie­ter wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die Miet­ge­gen­stän­de nicht gegen Dieb­stahl, Beschä­di­gung oder zufäl­li­gen Unter­gang ver­si­chert sind.
    8.2  Der Mie­ter ist sei­ner­seits ver­pflich­tet, den Miet­ge­gen­stand im glei­chen Umfang zuguns­ten der Ver­mie­te­rin zu ver­si­chern und tritt schon jetzt sämt­li­che Ansprü­che aus die­ser Ver­si­che­rung an die­Ver­mie­te­rin ab. Die Ver­mie­te­rin nimmt die Abtre­tung schon jetzt an.
    8.3  Boden­be­lä­ge wer­den dem Kun­den zum Neu­preis berech­net, wenn die­se auf Kun­den­wunsch zer­schnit­ten wer­den oder so stark ver­schmutz sind, dass eine Rei­ni­gung nicht mehr mög­lich ist(Kaugummi, Fet­te, Öle, Sand etc.)

  9. Rück­ga­be des Miet­ge­gen­stan­des

    9.1  Der Mie­ter ver­pflich­tet sich, den Miet­ge­gen­stand ein­schließ­lich sämt­li­chen etwa­igen Zube­hörs zum ver­ein­bar­ten Zeit­punkt man­gel­frei und gerei­nigt zurück­zu­ge­ben. Ist die Miet­sa­che ver­schmutzt, kann die Ver­mie­te­rin die Rei­ni­gungs­kos­ten dem Mie­ter auf­ge­ben.
    9.2  Besteht die Lie­fe­rung aus einer Viel­zahl von Ein­zel­tei­len oder ist die voll­stän­di­ge Kon­trol­le am Sitz des Mie­ters nicht mög­lich (Rück­trans­port durch Drit­te), so akzep­tiert der Mie­ter, dass die end­gül­ti­ge Kon­trol­le und Scha­dens­fest­stel­lung erst in den Räu­men der Ver­mie­te­rin statt­fin­det. Der Mie­ter hat das Recht, bei die­ser Kon­trol­le anwe­send zu sein. Die­ses muss dann in den nächs­ten 48 Std. nach dem Ein­tref­fen bei der Ver­mie­te­rin erfol­gen. Macht der Mie­ter von der Mög­lich­keit der Anwe­sen­heit bei der Kon­trol­le kei­nen Gebrauch, so ist er an die Fest­stel­lun­gen der Ver­mie­te­rin gebun­den.
    9.3  Ist die Rück­ga­be des Miet­ge­gen­stan­des aus einem durch den Mie­ter zu ver­tre­ten­den Umstand unmög­lich oder über­stei­gen not­wen­dig wer­den­de Repa­ra­tur­maß­nah­men den Zeit­wert um mehr als zehn Pro­zent, so ist der Mie­ter ver­pflich­tet, den Zeit­wert zuzüg­lich einer Wie­der­be­schaf­fung – Kos­ten­pau­scha­le in Höhe von 12,5 Pro­zent zu zah­len.
    9.4  Dar­über hin­aus ist der Mie­ter ver­pflich­tet, Nut­zungs­ent­schä­di­gung für einen Zeit­raum von maxi­mal zwei Wochen zu zah­len, soweit die Ver­mie­te­rin nach­weist, in die­ser Zeit den Miet­ge­gen­stand hät­te ver­mie­ten kön­nen.
    9.5  Wei­ter­ge­hen­de Scha­dens­er­satz­an­sprü­che der Ver­mie­te­rin blei­ben unbe­rührt. Dem Mie­ter bleibt vor­be­hal­ten, einen gerin­ge­ren Scha­den nach­zu­wei­sen.

  10. Ende des Miet­ver­tra­ges

    10.1 Das Miet­ver­hält­nis endet mit Ablauf einer fest ver­ein­bar­ten Miet­zeit.
    10.2 Der Ver­mie­te­rin steht ein außer­or­dent­li­ches Kün­di­gungs­recht zu, wenn – der Mie­ter mit der Zah­lung von nicht nur im Sin­ne des § 320 Absatz 2 BGB gering­fü­gi­gen Ver­bind­lich­kei­ten in Ver­zug ist,
    – Voll­stre­ckungs­maß­nah­men gegen den Mie­ter durch­ge­führt wer­den,
    – der Mie­ter im Sin­ne der §§ 29 ff. Kon­kurs­ord­nung sei­ne Zah­lung ein­stellt.
    – der Mie­ter den Miet­ge­gen­stand trotz Abmah­nung durch den Ver­mie­ter in tech­nisch schä­di­gen­der Wei­se oder sons­ti­ger erheb­lich ver­trags­wid­ri­ger Wei­se benutzt, – der Mie­ter den Miet­ge­gen­stand unbe­fugt Drit­ten über­lässt oder an einen ver­trag­lich nicht ver­ein­bar­ten Ort ver­bringt.

  11. Anlie­fe­rung und Abho­lung

    Die Anlie­fe­rung und Abho­lung durch den Ver­mie­ter, hat wie vor­ab abge­stimmt, pünkt­lich zu erfol­gen. Die Ver­mie­te­rin kann für ver­spä­te­te Lie­fe­rung basie­rend auf höhe­rer Ge-walt nicht haft­bar gemacht. Die Anlie­fe­rung des Miet­gu­tes erfolgt zu ebe­ner Erde direkt hin­ter der ers­ten Türe. Der Anlie­fe­rungs­weg muss LKW gerecht (bis 40 t. /Auflieger oder LKW mit Anhän­ger) und frei sein. Soll­te die­ses nicht mög­lich sein, hat der Mie­ter die­ses vor Ver­trags­ab­schluss schrift­lich mit­zu­tei­len

  12. Scha­dens­er­satz

    12.1 Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Mie­ters wegen Ver­schul­dens der Ver­mie­te­rin bei Ver­trags­ver­hand­lun­gen, posi­ti­ver Ver­trags­ver­let­zung, uner­laub­ter Hand­lung und nicht vor­her-seh­ba­rer Schä­den sind aus­ge­schlos­sen, soweit sie nicht auf gro­ber Fahr­läs­sig­keit der Ver­mie­te­rin oder ihrer Erfül­lungs­ge­hil­fen beru­hen, sich die Ver­mie­te­rin nicht gemäß § 138 BGB befrei­en kann und bei Vor­lie­gen ein­fa­cher Fahr­läs­sig­keit inso­weit, als sich die Scha­den­er­satz­an­sprü­che nicht auf die Ver­let­zung von Kar­di­nal­pflich­ten (wesent­li­chen Ver­trags­pflich­ten) bezie­hen und nicht Gesund­heits­schä­den Gegen­stand der strei­ti­gen For­de­rung sind sowie nicht die Gel­tend­ma­chung von Ansprü­chen aus dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz in Rede steht.
    12.2 Die Haf­tung der Ver­mie­te­rin ist grund­sätz­lich begrenzt auf die jeweils unmit­tel­bar ent­ste­hen­den Schä­den.
    12.3 Eine wei­ter­ge­hen­de Haf­tung der Ver­mie­te­rin ver­bleibt nur inso­fern, als der Scha­den durch eine gesetz­li­che Haft­pflicht der Ver­mie­te­rin gedeckt ist oder im Rah­men von durch die Ver­si­che­rungs­auf­sichts­be­hör­den geneh­mig­ten All­ge­mei­nen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen zu tarif­mä­ßi­gen nicht auf außer­ge­wöhn­li­che Ver­hält­nis­se abge­stell­ten Prä­mi­en und Prä­mi­en­zu­schlä­gen bei einem im Inland zum Geschäfts­be­trieb zuge­las­se­nen Ver­si­che­rer hät­te decken kön­nen und kein Fall der Leis­tungs­frei­heit des Ver­si­che­rers vor­liegt oder vor­lä­ge.

  13. Auf­rech­nung und Zurück­be­hal­tung

    Dem Mie­ter ist die Auf­rech­nung mit Gegen­for­de­run­gen oder die Gel­tend­ma­chung eines Zurück­be­hal­tungs­rech­tes nur wegen sol­cher For­de­run­gen gestat­tet, die unstrei­tig oder rechts­kräf­tig­fest­ge­stellt sind.

  14. Sons­ti­ges

    14.1 Ände­run­gen und Ergän­zun­gen des Ver­tra­ges bedür­fen der Schrift­form. Dies gilt auch für den Ver­zicht auf das Schrift­form­erfor­der­nis.
    14.2 Erfül­lungs­ort und Gerichts­stand für sämt­li­che zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en aus dem Ver­trag sich erge­ben­den Strei­tig­keit ist aus­schließ­lich der Geschäfts­sitz der Ver­mie­te­rin.

ALL­GE­MEI­NE MIET­BE­DIN­GUN­GEN

All­ge­mei­ne Miet­be­din­gun­gen für Zel­t­e­quip­ment (Zelt­hal­len und Aus­stel­lungs­zel­te, Par­ty­zel­te und Pago­den)

1. All­ge­mei­nes

Die nach­ste­hen­den Miet­be­din­gun­gen gel­ten für alle gegen­wär­ti­gen und künf­ti­gen Miet­ver­trä­ge. Die Bedin­gun­gen gel­ten (a) für rei­ne Mie­te und (b) für schlüs­sel­fer­ti­ge Ver­mie­tun­gen ein­schließ­lich aller Kos­ten, wobei Son­der­vor­schrif­ten für die jewei­li­gen Ver­trags­art mit (a) bzw. (b) gekenn­zeich­net sind.
Unter­neh­mer im Sin­ne der Geschäfts­be­din­gun­gen sind natür­li­che oder juris­tis­ti­sche Per­so­nen oder rechts­fä­hi­ge Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten, mit denen in Geschäfts­be­zie­hung getre­ten wird, die in Aus­übung Ihrer gewerb­li­chen oder selb­stän­di­gen beruf­li­chen Tätig­kei­ten han­deln. Mie­ter im Sin­ne der Geschäfts­be­din­gun­gen sind sowohl Ver­brau­cher als auch Unter­neh­mer. Ver­brau­cher im Sin­ne der Geschäfts­be­zie­hun­gen sind natür­li­che Per­so­nen mit denen in Geschäfts­be­zie­hung getre­ten wird, ohne dass die­se eine gewerb­li­che oder selbst­stän­di­ge beruf­li­che Tätig­keit zuge­rech­net wer­den kann.
Abwei­chen­de, ent­ge­gen­ste­hen­de oder ergän­zen­de All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen wer­den, selbst bei Kennt­nis, nicht Ver­trags­be­stand­teil, es sei denn, ihrer Gel­tung wird aus­drück­lich schrift­lich zuge­stimmt. Im Fall der rei­nen Mie­te (a) wird aus­drück­lich auf die Beach­tung der Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten der jewei­li­gen Berufs­ge­nos­sen­schaft ver­wie­sen. Unter ande­rem ist das Tra­gen von Schutz­hel­men und Sicher­heits­schu­hen beim Auf- und Abbau unab­ding­bar.

2. Auf­trags­er­tei­lung

Unse­re Ange­bo­te sind frei­blei­bend. Mit schrift­li­cher oder münd­li­cher Auf­trags­er­tei­lung erklärt der Mie­ter ver­bind­lich, einen Miet­ver­trag abschlie­ßen zu wol­len. Der Ver­mie­ter ist berech­tigt, die­sen Ver­trags­ab­schluß inner­halb von zwei Wochen nach Zugang anzu­neh­men. Der Ver­trag kommt mit der Auf­trags­be­stä­ti­gung zustan­de, sofern nicht auf ande­rem Wege bereits ein schrift­li­cher Ver­trag geschlos­sen oder der Auf­trag ohne vor­he­ri­ge Auf­trags­be­stä­ti­gung aus­ge­führt wor­den ist. Eine Ver­mie­tung des ange­bo­te­nen Objek­tes nach ande­rer Sei­te bleibt bis zur Auf­trags­be­stä­ti­gung durch den Ver­mie­ter vor­be­hal­ten.

3. Beschaf­fen­heit des Zelt­ma­te­ri­als, Haf­tungs­be­schrän­kun­gen

Die vom Ver­mie­ter zur Ver­fü­gung gestell­ten Zelt­hal­len, Par­ty­zel­te und das sons­ti­ge ver­mie­te­te Mate­ri­al müs­sen sich in ein­wand­frei­em brauch­ba­rem Zustand befin­den und gel­ten­den Bau- und Unfall­ver­si­che­rungs­vor­schrif­ten ent­spre­chen. Bei leicht fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zun­gen beschränkt sich die Haf­tung des Ver­mie­ters auf den nach der Art der Ware vor­her­seh­ba­ren, ver­trags­ty­pi­schen, unmit­tel­ba­ren Durch­schnitts­schä­den. Dies gilt auch bei leicht fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zun­gen sei­ner gesetz­li­chen Ver­tre­ter oder Erfül­lungs­hil­fen. Dies gilt ins­be­son­de­re für Näs­se­schä­den, sofern die­se durch man­gel­haf­tes Mate­ri­al des Ver­mie­ters ent­stan­den sind. Gegen­über Unter­neh­mern haf­tet der Ver­mie­ter bei leicht fahr­läs­si­ger Ver­let­zung unwe­sent­li­cher Ver­trags­pflich­ten nicht. Die vor­ste­hen­den Haf­tungs­be­schrän­kun­gen betref­fen nicht Ansprü­che des Mie­ters aus Pro­dukt­haf­tung. Wei­ter gel­ten die Haf­tungs­be­schrän­kun­gen nicht bei unzu­re­chen­ba­ren Kör­per- und Gesund­heits­schä­den oder bei Ver­lust des Lebens des Mie­ters.

4. Miet­zeit

Die auf den Miet­preis bezo­ge­ne Miet­zeit beginnt mit dem ver­ein­bar­ten Tag der Ver­la­dung und endet mit dem ver­ein­bar­ten Tag des Wie­der­ein­gan­ges der Miet­ge­gen­stän­de. Bei (a) Über­zie­hun­gen der ver­ein­bar­ten Miet­zeit oder bei Nicht­ein­hal­tung einer vom Mie­ter über­nom­me­nen Abbau- oder Trans­port­pflicht wird die antei­li­ge Mie­te wei­ter­be­rech­net, etwa­ige Scha­den­er­satz­an­sprü­che wer­den hier­von nicht berührt.

5. Berech­nung der Mie­te

Die Miet­prei­se (Net­to­prei­se) beru­hen auf dem Kos­ten­ge­fü­ge am Tage der Auf­trags­be­stä­ti­gung. Nach­träg­li­che, nach­zu­wei­sen­de Kos­ten- bzw. Tarif­än­de­run­gen – (b) auch im Trans­port­ge­wer­be – bedin­gen erneu­te Ver­hand­lun­gen der Ver­trags­par­tei­en über eine Anpas­sung der Miet­prei­se. Eine Anpas­sung der Miet­prei­se hat auch dann zu erfol­gen, wenn Erd­nä­gel zur Ver­an­ke­rung der Zelt­hal­le nicht ver­wandt wer­den kön­nen und des­halb Schwer­last­dü­bel, Schwer­last­fuß­bo­den oder Gewich­te Ver­wen­dung fin­den müs­sen.
Die Anmie­tung von Heiz­ge­rä­ten und Öltanks schliesst die Belie­fe­rung mit Heiz­öl nicht ein. Das Stand- und Betriebs­ri­si­ko der Heiz- und Tank­an­la­ge geht zu Las­ten des Mie­ters.
Wir wei­sen aus­drück­lich dar­auf hin, dass bau­li­che Vor­schrif­ten in allen Län­dern (auch Bun­des­län­der) unter­schied­lich sind und von Sei­ten des Mie­ters ein­ge­hal­ten wer­den müs­sen.
Strom­zu­lei­tun­gen sind vom Mie­ter bis vor die Heiz­ge­rä­te zu ver­le­gen. Das miet­seits zu stel­len­de Heiz­öl muss in den Win­ter­mo­na­ten mit einem Zusatz gegen Frost ver­se­hen wer­den. Nach Been­di­gung der Mie­te ist rest­li­ches Heiz­öl aus den Tanks abzu­pum­pen. Bei Selbst­ab­ho­lung ohne Trans­port­ge­neh­mi­gung für Gefah­ren­gü­ter sind die Kos­ten für eine che­mi­sche Tank­rei­ni­gung vor und nach Gebrauch selbst zu tra­gen. Daher emp­fiehlt sich der An- und Abtrans­port durch den Ver­mie­ter, jeden­falls aber der Abschluss einer alle Risi­ken abde­cken­den Ver­si­che­rung.
Der Mie­ter hat ein Recht zur Auf­rech­nung nur, wenn sei­ne Gegen­an­sprü­che rechts­kräf­tig fest­ge­stellt wur­den oder durch uns aner­kannt wur­den. Der Mie­ter kann ein Zurück­be­hal­tungs­recht nur aus­üben, wenn sein Gegen­an­spruch auf dem­sel­ben Ver­trags­ver­hält­nis beruht.

6. Trans­por­te, Zusatz­leis­tun­gen

(a) Die Trans­port­kos­ten und das Trans­port­ri­si­ko gehen zu Las­ten des Mie­ter; es sei denn, der Trans­port wird auf­trags­ge­mäß vom Ver­mie­ter aus­ge­führt. Der jewei­li­ge vom Ver­mie­ter fest­ge­leg­te Trans­port­ter­min ist annä­hernd.
(b) Die Trans­port­kos­ten sind extra aus­ge­wie­sen oder im Pau­schal­preis ent­hal­ten; das Trans­port­ri­si­ko geht zu Las­ten des Ver­mie­ters. An- und Abtrans­port des Mate­ri­als wer­den vom Ver­mie­ter ver­an­lasst. Wenn der Richt­meis­ter und / oder sei­ne Mit­ar­bei­ter vom Mie­ter zu ande­ren, außer­halb des Auf­tra­ges lie­gen­den Arbei­ten her­an­ge­zo­gen wer­den, erfolgt die Berech­nung der Arbeits­zeit auf Stun­den­nach­weis.
(b) Der Mie­ter stellt dem Ver­mie­ter recht­zei­tig vor Auf­bau­be­ginn genaue Hal­len­plä­ne und einen über­prüf­ten Gesamt­la­ge­plan des Gelän­des zur Ver­fü­gung; das Bau­ge­län­de wird vom Mie­ter in aus­rei­chen­der Zeit­span­ne für die Auf- und Abbau­ar­bei­ten inkl. Lager­flä­che zur Ver­fü­gung gestellt. Bei not­wen­dig wer­den­den Unter­bre­chun­gen der Auf- und Abbau­ar­bei­ten oder zu kur­zen Zeit­span­nen, die der Mie­ter zu ver­tre­ten hat, sind die dadurch beding­ten Mehr­kos­ten vom Mie­ter zu tra­gen.

7. Auf­stel­lungs­platz

(b) Der Mie­ter sorgt für ebe­nes, waa­ge­rech­tes und für Zelt­hal­len bebau­ba­res Gelän­de und stellt nach Abbau­en­de den ursprüng­li­chen Zustand des Gelän­des wie­der her. Die Zu- und Abfahrts­we­ge, sowie das Bau­stel­len­ge­län­de müs­sen für Last­zü­ge bis 25 t Nutz­last befahr­bar sein. Die genaue Auf­stel­lungs­stel­le ist durch den Mie­ter oder durch des­sen Beauf­trag­ten zu bestim­men und anzu­wei­sen. Even­tu­el­le Fol­gen, die durch unge­eig­ne­tes Gelän­de ein­tre­ten kön­nen, hat der Mie­ter zu ver­tre­ten.

Die Siche­rung, Abschran­kung und Beleuch­tung der Bau­stel­le sowie die Fest­stel­lung der Lage von Erd- und Frei­lei­tun­gen ist Sache des Mie­ters. Soll­te bei Arbeits­be­ginn ent­spre­chen­de Erd­lei­tungs­plä­ne für Kabel und Lei­tun­gen aller Art (z.B. Strom, Gas, Pipe­line, Was­ser, Abwas­ser, Fern­wär­me, usw.) nicht vor­ge­legt wer­den, so wil­ligt der Mie­ter still­schwei­gend in den Arbeits­be­ginn ein und haf­tet im Scha­dens­fall für Lei­tungs- und Fol­ge­schä­den.
Bau­an­zei­gen hat der Mie­ter recht­zei­tig vor­zu­neh­men und dar­auf zu ach­ten, dass die Bestim­mun­gen der jewei­li­gen Lan­des­bau­ord­nung für flie­gen­de Bau­ten und ggf. die jewei­li­gen Ver­samm­lungs­stät­ten­ver­ord­nun­gen in Bezug auf Sicher­heits­ab­stän­de, Not­aus­gän­ge, (bzw. die ein­schlä­gi­gen natio­na­len Vor­schrif­ten des jewei­li­gen Aus­stel­lungs­or­tes im Aus­land) ein­ge­hal­ten wer­den. (b) Der Mie­ter stellt dem Ver­mie­ter inner­halb des Bau­stel­len­ge­län­des aus­rei­chend Platz für eine Bau­ba­ra­cke oder einen geeig­ne­ten ver­schließ­ba­ren Raum sowie nach Mög­lich­keit Toi­let­ten und Wasch­ge­le­gen­hei­ten zur Ver­fü­gung.

8. Auf- und Abbau, War­tungs­ar­bei­ten

(b) Die Auf- und Abbau­ter­mi­ne wer­den vom Ver­mie­ter recht­zei­tig mit­ge­teilt. Der Mie­ter hat recht­zei­tig vor Auf­bau­be­ginn Plä­ne über den Stand­ort der Zel­te, den gewünsch­ten Zulauf von Hei­zungs­schläu­chen, die gewünsch­ten Aus­schnit­te im Fuß­bo­den für Ver­sor­gungs- und Ent­sor­gungs­lei­tun­gen, den genau­en Stand­ort der Türen und die Anord­nung der Gän­ge bezüg­lich der Zelt­hal­le vor­zu­le­gen. Durch Bohrungen/Nagelung auf­tre­ten­de Schä­den am Ver­bund­pflas­ter, Asphalt, trägt der Mie­ter. (a) Wenn der Auf- und Abbau der Zelt­hal­len durch den Mie­ter erfolgt, kann der Ver­mie­ter auf Anfor­de­rung sei­nen oder meh­re­re Richt­meis­ter zur Anlei­tung gegen Rech­nung zur Ver­fü­gung stel­len. Die vom Mie­ter dabei beschäf­tig­ten Hel­fer sind sei­ne Arbeits­kräf­te und nicht Beschäf­tig­te des Ver­mie­ters, sie sind daher von ihm der zustän­di­gen Berufs­ge­nos­sen­schaft zu mel­den. Der/die Richt­meis­ter ist/sind ver­pflich­tet, die Auf- und Abbau­ar­bei­ten erst dann zu begin­nen, wenn die erfor­der­li­chen Hilfs­kräf­te voll­zäh­lig und arbeits­fä­hig zur Ver­fü­gung ste­hen und eine Unfall­ver­hü­tungs­be­leh­rung statt­ge­fun­den hat. Nicht­be­ach­tung der Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten gehen zu Las­ten des Mie­ters.
(a + b) Soll­te durch unvor­her­ge­se­he­ne Wit­te­rungs­ein­flüs­se (Sturm, Regen, Schnee oder Frost) der Auf- und Abbau frist­ge­recht nicht durch­führ­bar sein, so kann der Mie­ter dar­aus kei­ne Ansprü­che gel­tend machen. Die zur Erhal­tung und Siche­rung der Zelt­hal­len, ihrer Umge­bung und von Per­so­nen erfor­der­li­chen Arbei­ten sind vom
Mie­ter auf sei­ne Kos­ten auch dann durch­zu­füh­ren, wenn Zelt­schä­den durch höhe­re Gewalt ent­ste­hen, die eine Inbe­trieb­nah­me unmög­lich machen oder den Betrieb unter­bre­chen. Der Mie­ter ist ver­pflich­tet, alles Zumut­ba­re zu tun, um Schä­den so gering wie mög­lich zu hal­ten. Bei Zelt­hal­len, die auch wäh­rend des Win­ter­halb­jah­res auf­ge­stellt blei­ben, hat der Mie­ter bei Schnee­fall Tag und Nacht für die sofor­ti­ge Räu­mung der Dächer von Schnee zur Ver­mei­dung von Schnee­last zu sor­gen. Dies geschieht am bes­ten durch recht­zei­ti­ge und aus­rei­chen­de Behei­zung (mind. 12 Grad C Dauerin­nen­tem­pe­ra­tur).

9. Über­ga­be und Rück­nah­me

(b) Die laut Bau­ord­nung vor­ge­schrie­be­ne Gebrauchs­ab­nah­me hat der Mie­ter bei der zustän­di­gen Behör­de so früh­zei­tig zu bean­tra­gen, dass sie vor Über­ga­be der Anla­ge an den Mie­ter im Bei­sein des Richt­meis­ters statt­fin­det.
(a + b) Zur Gebrauchs­ab­nah­me stellt der Ver­mie­ter ein Prüf­buch (sta­ti­scher Nach­weis); solan­ge erfor­der­lich, zur Ver­fü­gung. Es darf nur zur Vor­la­ge bei der Abnah­me­be­hör­de Ver­wen­dung fin­den, da Zeich­nun­gen und sta­ti­sche Berech­nun­gen urhe­ber­recht­lich geschützt sind. Das Prüf­buch ent­hält eine geprüf­te sta­ti­sche Berech­nung mit dem Prüf­be­richt eines Prüf­am­tes für Bau­sta­tik, eine Aus­füh­rungs- und ggf. eine Über­tra­gungs­ge­neh­mi­gung sowie For­mu­la­re für die Gebrauchs­ab­nah­me. Alle bei der Gebrauchs­ab­nah­me gemach­ten Auf­la­gen hat der Mie­ter zu erfül­len, eben­so sind die Not­be­leuch­tung und Hin­weis­schil­der vom Mie­ter anzu­brin­gen und betriebs­be­reit zu hal­ten. Die Gebüh­ren für die Gebrauchs­ab­nah­me sind vom Mie­ter zu tra­gen.
(b) Der Mie­ter beschei­nigt dem Richt­meis­ter des Ver­mie­ters die ord­nungs­ge­mä­ße Über­ga­be der fer­ti­gen Anla­ge; die Inge­brauch­nah­me gilt als Abnah­me. Nach­träg­li­che Bean­stan­dun­gen sind aus­ge­schlos­sen, es sei denn, es han­delt sich um ver­steck­te Män­gel. Nach Been­di­gung der Miet­zeit hat der Mie­ter oder sein Beauf­trag­ter die Anla­ge dem Ver­mie­ter oder sei­nem Beauf­trag­ten wie­der zu über­ge­ben. Ver­zich­tet der Mie­ter auf eine förm­li­che Rück­ga­be (z.B. durch Abwe­sen­heit beim vor­ge­se­he­nen Über­ga­be­ter­min) so hat er im Fal­le der Fest­stel­lung von Schä­den durch den Ver­mie­ter den Beweis des Nicht­vor­han­den­sein zum Zeit­punkt des Über­ga­be­ter­mins zu füh­ren.
(a) Die Rücklieferung/Rückgabe hat sich der Mie­ter hin­sicht­lich Voll­stän­dig­keit und Man­gel­frei­heit durch Rück­lie­fer­schein bestä­ti­gen zu las­sen, die­ser gilt als aus­schließ­li­cher Nach­weis für den ord­nungs­ge­mä­ßen Rück­fluss des Mate­ri­als.

10. Haf­tung des Ver­mie­ters und des Mie­ters

Der Ver­mie­ter trägt die gewöhn­li­che Abnut­zung der Miet­sa­che. Schä­den die der Mie­ter bei Anwen­dung der nöti­gen Sorg­falt hät­te abwen­den kön­nen, oder die durch schuld­haf­tes Ver­hal­ten des Mie­ters oder Drit­ter ent­ste­hen, gehen zu Las­ten des Mie­ters. Der Ver­mie­ter hat für die Miet­sa­che Ver­si­che­run­gen für Haft­pflicht und Feu­er­schä­den abge­schlos­sen. Der ange­ge­be­ne Ver­si­che­rungs­schutz erstreckt sich nicht auf ein­ge­brach­te Sachen und Fol­ge­schä­den, für die Scha­dens­er­satz aus­ge­schlos­sen ist. Der Mie­ter haf­tet für alle von ihm zu ver­tre­ten­den Sach- und Per­so­nen­schä­den, die durch den Betrieb und Gebrauch der Miet­sa­che ent­ste­hen. Er hat hier­für auf eige­ne Kos­ten eine geson­der­te Haftpflichtversicherung/Besucherhaftpflichtversicherung abzu­schlie­ßen. Für abhan­den gekom­me­nes oder beschä­dig­tes Mate­ri­al und (a) Werk­zeug hat der Mie­ter Scha­dens­er­satz zu leis­ten.
Ohne Zustim­mung des Ver­mie­ters darf der Mie­ter mit Aus­nah­me der Erhal­tungs- und Siche­rungs­maß­nah­men nach Nr. 8, zu deren Vor­nah­me er ver­pflich­tet ist, kei­ne Ver­än­de­rung oder Instand­set­zung an der Miet­sa­che vor­neh­men, vor­neh­men las­sen oder dul­den. Alle sich hier­aus erge­ben­den Fol­gen gehen zu Las­ten des Mie­ters. Das Zelt­ge­rüst darf nicht als Auf­hän­ge­vor­rich­tung, ins­be­son­de­re nicht für schwe­re Las­ten benutzt wer­den. Anstrich von Gerüst­tei­len und Fuß­bo­den ist nicht gestat­tet. Kle­be­res­te von Wer­be­mit­teln oder ähn­li­ches hat der Mie­ter vor Rück­ga­be zu ent­fer­nen. Die Kos­ten einer erfor­der­li­chen Wie­der­her­stel­lung des ursprüng­li­chen Zustan­des trägt der Mie­ter.
Bau­recht­lich straf­bar macht sich, wer Kon­struk­ti­ons­tei­le, ins­be­son­de­re Stre­ben oder Ver­span­nun­gen ver­setzt oder ent­fernt sowie Not­aus­gän­ge ver­legt oder unbe­nutz­bar macht. Soll­ten sich Kon­struk­ti­ons­tei­le, Beda­chun­gen oder Bespan­nun­gen lockern oder lösen, so ist der Mie­ter (b) ver­pflich­tet, den Ver­mie­ter sofort zu benach­rich­ti­gen bzw. (a+b) die not­wen­di­gen Sicher­heits­maß­nah­men selbst ein­zu­lei­ten. Bei Sturm- und Unwet­ter­ge­fahr hat der Mie­ter oder der von ihm dazu ver­pflich­te­te Benut­zer der Miet­sa­che unver­züg­lich sämt­li­che Aus- und Ein­gän­ge dicht zu schlies­sen und die Zelt­hal­le not­falls von Per­so­nen räu­men zu las­sen. Der Mie­ter hat zur Ver­mei­dung von Diebstählen/Beschädigungen eine Bewa­chung des Zelt­ma­te­ri­al und – zube­hörs auf eige­ne Kos­ten sicher zu stel­len. Die Haf­tung des Mie­ters beginnt mit der Über­ga­be der Miet­sa­che und endet (a) mit Rück­ga­be bzw. (b) mit Abbau­be­ginn.

11. Kün­di­gung, Stö­rung und Unter­bre­chung

Die Par­tei­en kön­nen von dem Ver­trag grund­sätz­lich nicht zurück­tre­ten, ohne scha­dens­er­satz­pflich­tig zu wer­den. Das Miet­ver­hält­nis kann, wenn es län­ger als einen Monat dau­ert, und wenn kei­ne fes­te Miet­zeit ver­ein­bart ist, von bei­den Ver­trags­par­tei­en mit einer Frist von einem Monat zum Monats­en­de gekün­digt wer­den. Schrift­li­che Indi­vi­du­al­ver­ein­ba­run­gen gehen vor.
Kann eine Inbe­trieb­nah­me oder Ver­an­stal­tung infol­ge behörd­li­cher Anord­nun­gen oder aus Grün­den, die der Mie­ter nicht zu ver­tre­ten hat, nicht statt­fin­den, so hat der Mie­ter den Ver­mie­ter unver­züg­lich zu ver­stän­di­gen. In die­sen Fäl­len kann der Ver­mie­ter die ihm bis dahin ent­stan­de­nen und die noch zu erwar­ten­den Kos­ten in Rech­nung stel­len, soweit er die­se nicht mehr abwen­den kann. Wenn durch höhe­re Gewalt oder ande­re Ein­wir­kun­gen, die kei­ner der Ver­trags­part­ner zu ver­tre­ten hat, Zelt­schä­den ent­ste­hen, die eine Inbe­trieb­nah­me unmög­lich machen oder den in Gang befind­li­chen Betrieb unter­bre­chen, hat der Mie­ter Anspruch auf Gut­schrift der rei­nen Mie­te ent­spre­chend der ver­kürz­ten Miet­zeit. Wei­ter­ge­hen­de Ansprü­che sind aus­ge­schlos­sen, ist der Ver­mie­ter unver­schul­det ver­hin­dert, den Ver­trag zu erfül­len, so kann er nicht scha­dens­er­satz­pflich­tig gemacht wer­den. Ver­zö­ge­run­gen in der Ver­trags­er­fül­lung durch den Ver­mie­ter (wit­te­rungs­be­ding­te Ver­zö­ge­run­gen, Trans­port­ver­zö­ge­run­gen, Streik oder ähn­li­ches) bedin­gen die Gewäh­rung einer ange­mes­se­nen Nach­frist in Schrift­form bzw. einer beson­de­ren Ver­ein­ba­rung.

12. Zah­lung

Vor­be­halt­lich einer schrift­li­chen Indi­vi­du­al­ver­ein­ba­rung gel­ten fol­gen­de Zah­lungs­ver­ein­ba­run­gen: per V‑Scheck bei Über­ga­be- rein net­to. Nach Ablauf die­ser Frist kommt der Mie­ter in Zah­lungs­ver­zug. Der Ver­brau­cher hat wäh­rend des Ver­zugs die Geld­schuld in Höhe von 5% über dem Basis­zins­satz zu ver­zin­sen. Der Unter­neh­mer hat wäh­rend des Ver­zu­ges die Geld­schuld in Höhe von 8% über dem Basis­zins­satz zu ver­zin­sen. Gegen­über dem Unter­neh­mer behält sich der Ver­mie­ter vor, einen höhe­ren Ver­zugs­scha­den nach­zu­wei­sen und gel­tend zu machen.

13. Zah­lun­gen, Ziel­über­schrei­tun­gen, frist­lo­se Kün­di­gun­gen

Bei Dau­er­mie­ten ist der Ver­mie­ter berech­tigt, im Fal­le von zwei rück­stän­di­gen Monats­mie­ten das Miet­ver­hält­nis frist­los zu kün­di­gen, nach drei­tä­gi­ger Vor­anmel­dung den Hal­len­stand­ort zu betre­ten und zu befah­ren und die Hal­le unge­ach­tet einer even­tu­ell noch vor­han­de­nen Belegung/Bestückung abzu­bau­en. Das glei­che gilt bei Wei­ter­ver­mie­tung der Miet­ge­gen­stän­de an Drit­te ohne Zustim­mung.
Scha­dens­er­satz für durch den vor­zei­ti­gen Abbau beding­te Schä­den an ein­ge­brach­tem Gut des Mie­ters oder Drit­ten ist aus­ge­schlos­sen. Der Ver­mie­ter wird ohne hier jedoch ver­pflich­tet zu sein, den Abbau­ter­min vor­ab bekannt geben, um dem Mie­ter die recht­zei­ti­ge Räu­mung zu ermög­li­chen. Auf Ver­lan­gen des Ver­mie­ters hat der Mie­ter inner­halb von 24 Stun­den schrift­lich den der­zei­ti­gen Stand- oder Lage­r­ort des Zelt­ma­te­ri­als bzw. im Fal­le eines Stand­ort­wech­sels gleich­zei­tig die neue Ört­lich­keit mit­zu­tei­len. Für den Fall des Zah­lungs­ver­zu­ges bei Unter­ver­mie­tung tritt der Mie­ter schon jetzt sei­nen Zah­lungs­an­spruch gegen den Drit­ten (Unter­mie­ter) an die Koc­zy Events e.K. – Inh. Peter Koc­zy unwi­der­ruf­lich ab und ver­pflich­tet sich auf Befra­gen, d.h. inner­halb von zwei Tagen den Namen, die Anschrift und den Ansprech­part­ner des Unter­mie­ters zu benen­nen.

14. Gerichts­stand

Ist der Mie­ter Unter­neh­mer, ist aus­schließ­li­cher Gerichts­stand für alle Strei­tig­kei­ten aus die­sem Ver­trag der Geschäfts­sitz des Ver­mie­ters. Das­sel­be gilt, wenn der Mie­ter kei­nen all­ge­mei­nen Gerichts­stand in Deutsch­land hat oder Wohn­sitz oder gewöhn­li­cher Auf­ent­halt im Zeit­punkt der Kla­ge­er­he­bung nicht bekannt sind. Auch für die Durch­füh­rung von Aus­lands­auf­trä­gen gilt deut­sches Recht unter Aus­schluss des UN-Kauf­rechts. Wei­te­re Ein­zel­hei­ten regeln die beson­de­ren Miet­be­din­gun­gen des Ver­mie­ters im Rah­men des Ange­bo­tes und Auf­trags­be­stä­ti­gung.

15. Sal­va­to­ri­sche Klau­sel

Soll­te eine Bestim­mung in die­sen Miet­be­din­gun­gen oder eine Bestim­mung im Rah­men sons­ti­ger Ver­ein­ba­rung unwirk­sam sein oder wer­den, so wird hier­von die Wirk­sam­keit aller sons­ti­gen Bestim­mun­gen oder Ver­ein­ba­run­gen nicht berührt . Die ganz oder teil­wei­se unwirk­sa­me Rege­lung soll durch eine Rege­lung ersetzt wer­den, deren wirt­schaft­li­cher Erfolg dem der unwirk­sa­men mög­lichst nahe kommt.

All­ge­mei­ne Geschäfts- und Miet­be­din­gun­gen der Koc­zy Events e.K. – Inh. Peter Koc­zy

 

All­ge­mei­ne Geschäfts- und Miet­be­din­gun­gen der Koc­zy Events e.K. – Inh. Peter Koc­zy (Ver­mie­tung Event­mo­du­le)

  • Der Mie­ter ver­si­chert, dass er geschäfts­fä­hig und berech­tigt ist,  die­sen Ver­trag zu unter­schrei­ben.
  • Dem Mie­ter sind Art, Aus­se­hen und Funk­ti­on des umsei­tig auf­ge­führ­ten Equip­ment bekannt. Tech­ni­sche und
    opti­sche Ände­run­gen blei­ben der Fir­ma Koc­zy Events e.K. – Inh. Peter Koc­zy (im wei­te­ren Fir­ma KE genannt) vor­be­hal­ten.
  • Das umsei­tig auf­ge­führ­te Equip­ment darf nur von gesun­den und nüch­ter­nen Per­so­nen benutzt wer­den. Die Nut­zung des Equip­ments geschieht auf eige­nes Risi­ko der Benut­zer.
  • Den Anwei­sun­gen des Per­so­nals der Fir­ma KE in Bezug auf das umsei­tig auf­ge­führ­te Equip­ment sind in jedem Fal­le Fol­ge zuleis­ten. Bei Zuwi­der-hand­lung oder Aus­schrei­tun­gen ist unser Per­so­nal berech­tigt, den Betrieb des Equip­ments abzu­bre­chen. Dies gilt auch bei ent­spre­chend schlech­ter Wit­te­rung (Sturm, Eis­re­gen, o.ä.).
  • Der Mie­ter gewähr­leis­tet einen aus­rei­chend brei­ten und in der Höhe frei­en Anfahrts­weg für die Lie­fer­fahr­zeu­ge der Fir­ma KE.
  • Der Mie­ter garan­tiert eine siche­re und kos­ten­freie Abstell­mög­lich­keit für die mit­ge­führ­ten Fahr­zeu­ge.
  • Der Mie­ter über­nimmt nach Ankunft am Ver­an­stal­tungs­ort die Haf­tung für das kom­plet­te ange­mie­te­te Equip­ment in Bezug auf Feuer‑, Sturm‑, Was­ser- Dieb­stahls- und Van­da­lis­mus-Schä­den sowie Beschä­di­gung durch Drit­te.
  • Der Mie­ter sorgt für die Bewa­chung des Equip­ment außer­halb der ver­ein­bar­ten Betreu­ungs­zeit. Schä­den gehen zu Las­ten des Mie­ters.
  • Der Mie­ter stellt die erfor­der­li­chen Strom­an­schlüs­se pro Event­mo­du­le – sie­he Vor­der­sei­te) in unmit­tel­ba­rer Nähe des Ver­an­stal­tungs­or­tes zur Ver­fü­gung. Die Strom­an­schlüs­se ste­hen der Fir­ma KE wäh­rend der Aufbau‑, Betreu­ungs- sowie wäh­rend der gesam­ten Abbau­zeit kos­ten­frei zur Ver­fü­gung.
  • Der Mie­ter sorgt für alle erfor­der­li­chen Geneh­mi­gun­gen zur Durch­füh­rung der Ver­an­stal­tung. Even­tu­ell anfal­len­de GEMA- Gebüh­ren gehen zu Las­ten des Mie­ters.
  • Die Auf­stell­flä­che für das umsei­tig auf­ge­führ­te Equip­ment muss asphal­tiert bzw. gepflas­tert und sau­ber sein. Rück­stän­de von Schot­ter, Split oder Ähn­li­chem sind vom Mie­ter groß­räu­mig zu ent­fer­nen. Eini­ge Gerä­te bau­en wir auf Asche‑, Split‑, Schotter‑, Lehm­bo­den oder ähn­li­chen Unter­grund nicht auf!
    Fra­gen Sie bit­te nach.
  • Bei Anbrin­gen von Wer­be­ma­te­ria­li­en auf den Miet­ge­gen­stän­den, ist der Mie­ter dazu ver­pflich­tet nur leicht ent­fern­ba­res Kle­be­ma­te­ri­al, z.B. Power Strips, zu ver­wen­den. Auf kei­nen Fall darf Uhu, Leim, Nägel, Heft­zwe­cken oder sons­ti­ges schwer zu ent­fer­nen­des Mate­ri­al ver­wen­det wer­den.
  •  Geschmink­te Kin­der dür­fen bestimm­te Akti­ons­ge­rä­te nur benut­zen, wenn es sich um was­ser­lös­li­che Schmin­ke han­delt. Even­tu­el­le Rei­ni­gungs­kos­ten gehen zu Las­ten des Mie­ters.
  • Wet­ter­ein­flüs­se wie zum Bei­spiel Sturm, Regen oder Schnee haben auf die Miet­dau­er sowie den Miet­preis kei­nen Ein­fluss.
  • In der ver­ein­bar­ten Betreu­ungs­zeit sind even­tu­ell vor­ge­schrie­be­ne Pau­sen­zei­ten (z.B. Lenk­zei­ten Kin­der­eisen­bahn“ ent­hal­ten.
  •  Alle durch die Mit­ar­bei­ter der Fir­ma KE kas­sier­ten Gel­der gehen zu Guns­ten des Mie­ters.
  • Das Equip­ment ent­spricht allen Sicher­heits­vor­schrif­ten und ist, soweit vor­ge­schrie­ben, vom TÜV abge­nom­men.
  • Soweit nicht anders ver­ein­bart, ist eine Haft­pflicht­ver­si­che­rung für das ange­mie­te­te Equip­ment bei Betreu­ung durch unse­re Mit­ar­bei­ter vor­han­den.
  • Sind kei­ne wei­te­ren Ver­ein­ba­rung getrof­fen wor­den, ver­pflich­tet sich der Mie­ter den vol­len Miet­be­trag bis zum Ver­an­stal­tungs­be­ginn auf das Kon­to der Fir­ma KE zu über­wei­sen. Nach beson­de­rer Ver­ein­ba­rung kann der Rech­nungs­end­be­trag nach Been­di­gung der Auf­bau­ar­bei­ten gegen Vor­la­ge der Rech­nung in bar ohne Abzug von Skon­to, gezahlt wer­den.
    Unse­re Mit­ar­bei­ter sind inkass­obe­rech­tigt.
  • Bei Stor­nie­rung oder Annul­lie­rung 8 Wochen vor dem Miet­ter­min sind 60%, 6 Wochen vor dem Miet­ter­min 80 % und ab 4 Wochen 100% des Gesamt­be­tra­ges zahl­bar.
  • Ab 250 km ein­fa­che Weg­stre­cke stellt der Mie­ter je ein Hotelzimmer/Frühstück für die Mit­ar­bei­ter der Fir­ma KE zur Ver­fü­gung.
  • Bei Selbst­be­trieb des auf­ge­führ­ten Equip­ment durch den Mie­ter, ist im Miet­preis kei­ne Haft­pflicht­ver­si­che­rung ent­hal­ten, und der Betrieb geschieht auf eige­nes Risi­ko des Mie­ters. Alle Schä­den gehen zu Las­ten des Mie­ters.
    Der Mie­ter zahlt bei Abho­lung die ver­ein­bar­te Kau­ti­on in bar.
  • Der Mie­ter ver­pflich­tet sich bei Selbst­be­trieb das Equip­ment in einem sau­be­ren, tro­cke­nen und ord­nungs­ge­mä­ßen Zustand zurück zu geben.
    Soll­te den­noch eine Rei­ni­gung und Trock­nung des Equip­ments not­wen­dig sein, so berech­nen wir pau­schal € 50,- für Rei­ni­gung sowie wei­te­re € 50,- für Trock­nung bei Hüpfburgen/aufblasbaren Event­mo­du­len.
  • Der Mie­ter ver­pflich­tet sich bei Selbst­ab­ho­lung das Equip­ment zu dem ver­ein­bar­ten Ter­min zurück zu brin­gen. Kommt es zu einer Ver­spä­tung auf Sei­ten des Mie­ters, so hat der Mie­ter einen zusätz­li­chen vol­len Tages­miet­preis zu zah­len.
  • Bei tech­ni­schen Schä­den an den Gerä­ten, die einen Ein­satz unmög­lich machen, erfolgt die Ver­rech­nung des Miet­prei­ses im Ver­hält­nis geplan­te : wirk­li­cher Ein­satz­zeit + Trans­port­kos­ten. Ein wei­te­rer Scha­den­er­satz­an­spruch besteht in die­sem Fal­le nicht.
  • Im Fal­le einer schuld­haf­ten Nicht­er­fül­lung des Miet­ver­tra­ges gilt eine Kon­ven­tio­nal­stra­fe in Höhe des Gesamt­prei­ses. Wei­te­re Scha­den­er­satz­an­sprü­che kön­nen nicht gestellt wer­den
  • Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen der All­ge­mei­nen Geschäfts- und Miet­be­din­gun­gen der Fir­ma KE unwirk­sam sein, so wird hier­durch die Rechts­gül­tig­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt.
  • Münd­li­che Neben­ab­re­den sind nicht gül­tig. Ände­run­gen des Ver­tra­ges bedür­fen der Schrift­form.
  • Als Gerichts­stand wird aus­schließ­lich – soweit recht­lich mög­lich – Dors­ten ver­ein­bart.

VER­KAUFS- UND LIE­FER­BE­DIN­GUN­GEN HÜPF­BUR­GEN UND MEHR …

 

1.

Mit der Auf­trags­er­tei­lung erklärt sich der Bestel­ler aus­nahms­los mit den nach­fol­gen­den Geschäfts­be­din­gun­gen ein­ver­stan­den. Ein­kaufs­be­din­gun­gen des Bestel­lers wer­den von uns grund­sätz­lich nicht akzep­tiert, sofern sie unse­ren Bedin­gun­gen wider­spre­chen.

2.

Sämt­li­che Lis­ten- und Ange­bots­prei­se und sämt­li­che tele­fo­nisch oder schrift­lich genann­ten Prei­se ver­ste­hen sich in Euro ab Lager Dors­ten und zzgl. der ges. MwSt. Alle Ange­bo­te und Prei­se sind frei­blei­bend, ein Zwi­schen­ver­kauf bei Lager­wa­re bleibt vor­be­hal­ten.

3.

Die Aus­lie­fe­rung erfolgt per Paket­dienst, Bahn, Spe­di­ti­on oder Post unfrei, es sei denn, unse­re Listen/Angebote besa­gen “incl. Anlieferung/frei Haus”. Bei Lie­fe­rung als Brief oder Päck­chen, sowie auf aus­drück­li­chen Wunsch des Kun­den, erfolgt der Ver­sand frei gegen Berech­nung der Ver­sand­kos­ten. Gege­be­nen­falls kann die Aus­lie­fe­rung durch Boten-Kurier erfol­gen, wenn dies aus Zeit- oder Kos­ten­grün­den gebo­ten erscheint. Jeder Ver­sand erfolgt auf Gefahr und Kos­ten des Emp­fän­gers.

4.

Die auf unse­ren Listen/Angeboten genann­ten Lie­fer­zei­ten sind unver­bind­li­che Richt­wer­te. Je nach Auf­trags­um­fang oder ‑lage und Lager­be­stand kann die tat­säch­li­che Lie­fer­zeit kür­zer oder län­ger sein. In unse­ren Auf­trags­be­stä­ti­gun­gen ver­bind­lich zuge­sag­te Lie­fer­ter­mi­ne gel­ten als ein­ge­hal­ten, wenn die Ware in der Kalen­der­wo­che als nor­ma­le Frachts­en­dung bzw. per Bahn­ex­press auf­ge­ge­ben wird. Scha­dens­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung und Ersatz von Fol­ge­schä­den sind in jedem Fall aus­ge­schlos­sen. Dies gilt ins­be­son­de­re auch für Lie­fer­ver­zö­ge­run­gen bei von uns bestä­tig­ten Ter­min­auf­trä­gen. Aus­ge­nom­men: Vor­satz und gro­be Fahr­läs­sig­keit.

5.

Der Emp­fän­ger ist ver­pflich­tet, die von uns gelie­fer­te Ware nach Emp­fang sofort auf Män­gel zu unter­su­chen und even­tu­el­le Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che unver­züg­lich gel­tend zu machen. Durch Mate­ri­al und Fer­ti­gungs­tech­nik beding­te Eigen­schaf­ten von Auf­blas­ar­ti­keln, Auf­druck und Beschrif­tung gel­ten nicht als Man­gel. Mehr- oder Min­der­lie­fe­run­gen bis zu 10% sind bei Mas­sen­wa­ren ver­kehrs­üb­lich und stel­len kei­nen Man­gel dar. Berech­net wird immer die tat­säch­lich gelie­fer­te Men­ge.

6.

Bei Druck­auf­trä­gen blei­ben die Kli­schees in jedem Fall unser Eigen­tum und ste­hen dem Bestel­ler nur bei Fol­ge­auf­trä­gen an uns einen ange­mes­se­nen Zeit­raum (mind. 1 Jahr) zur Ver­fü­gung.

7.

Für Gas- und Platz­ver­lus­te sind Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che aus­ge­schlos­sen, eben­so bei unsach­ge­mä­ßer Hand­ha­bung, Lage­rung und Eigen­trans­port der von uns gelie­fer­ten Ware durch den Bestel­ler.

8.

Die Gewähr­leis­tung für die Feh­ler­frei­heit der Kauf­sa­che beträgt abwei­chend von § 438 BGB ein Jahr ab Übergabe/Auslieferung der Kauf­sa­che an den Käu­fer, soweit der Ver­kauf an einen Unter­neh­mer im Sin­ne von § 14 BGB erfolgt.
Bei Ver­kauf einer gebrauch­ten Sache an einen Ver­brau­cher im Sin­ne § 13 BGB beträgt die Gewähr­leis­tung eben­falls ein Jahr ab Übergabe/Auslieferung der Kauf­sa­che.

9.

Bei berech­tig­ten Män­gel­rü­gen sind wir nach unse­rer Wahl zur fracht­frei­en Nach­lie­fe­rung oder zur Nach­bes­se­rung berech­tigt . Das bean­stan­de­te Erzeug­nis ist dabei zunächst unter Berück­sich­ti­gung der bil­ligs­ten Ver­sand­art an uns frei zurück­zu­sen­den. Wird der Gewähr­leis­tungs­fall aner­kannt, gehen die Trans­port­kos­ten zu unse­ren Las­ten. Ein Anspruch auf Wand­lung oder Min­de­rung besteht nicht, es sei denn, dass wir nicht, bzw. bei Ter­min­auf­trä­gen nicht recht­zei­tig, in der Lage sind, den Man­gel zu behe­ben. Dar­über hin­aus­ge­hen­de Ansprü­che sind aus­ge­schlos­sen.

10.

Ist dem Abneh­mer ein Man­gel der Ware bekannt, oder muss ihm die­ser Man­gel bekannt sein, so gilt er bei Benut­zung bzw. Wei­ter­be­nut­zung als akzep­tiert.

11.

Alle in unse­ren Preis­lis­ten oder Pro­spek­ten auf­ge­führ­ten tech­ni­schen Anga­ben (Volu­men, Grö­ßen­an­ga­be, Trag­kraft usw.) sind unge­fäh­re Richt­wer­te.

12.

Unse­re Rech­nun­gen sind sofort rein net­to bei Erhal­ten fäl­lig, es sei denn, unse­re Offer­ten oder Auf­trags­be­stä­ti­gun­gen besa­gen etwas ande­res. Bei jeder Bestel­lung behal­ten wir uns das Recht vor, nur gegen Nach­nah­me oder Vor­kas­se zu lie­fern. Stich­tag für die recht­zei­ti­ge Zah­lung ist bei Scheck­zah­lung der Scheck­ein­gang bei uns, bei Über­wei­sun­gen ist der Tages­stem­pel des mit der Über­wei­sung beauf­trag­ten Insti­tuts auf dem For­mu­lar ent­schei­dend. Bei Teil­lie­fe­run­gen wer­den Teil­rech­nun­gen vom Bestel­ler aus­nahms­los aner­kannt.

13.

Zuge­sag­te Son­der­prei­se, Rabat­te jeder Art oder sons­ti­ge Ver­güns­ti­gun­gen ent­fal­len, sobald Zah­lungs­ver­zug ein­tritt. Nach­be­las­tun­gen sind unwi­der­ruf­lich.

14.

Zah­lun­gen wer­den stets gem. § 366 BGB ver­rech­net (Bestim­mungs­recht des Ver­käu­fers, wenn der Bestel­ler nicht bestimmt). Bei Zah­lungs­ver­zug ste­hen uns Ver­zugs­zin­sen in der Höhe zu, die Ban­ken für kurz­fris­ti­ge Über­zie­hun­gen berech­nen, min­des­tens aber 3% p.a. über dem jeweils gül­ti­gen Dis­kont­satz der Dt. Bun­des­bank.

15.

Alle For­de­run­gen, die wir gegen­über dem Bestel­ler haben, sind auf­re­chen­bar . Die Auf­rech­nung gegen­über unse­ren Zah­lungs­an­sprü­chen ist aus­ge­schlos­sen, soweit es sich nicht um unbe­strit­te­ne, aner­kann­te oder rechts­kräf­ti­ge fest­ge­stell­te For­de­run­gen han­delt.

16.

Son­der­an­fer­ti­gun­gen von Luft­spiel­ge­rä­ten und zu bedruckende/bemalende Erzeug­nis­se, machen eine Anzah­lung von mind. 30% des ver­an­schlag­ten Kauf­prei­ses erfor­der­lich. Die in den Auf­trags­be­stä­ti­gun­gen für die­se Erzeug­nis­se genann­ten Lie­fer­zei­ten begin­nen am Tag des Ein­gan­ges der Anzah­lung. Vor­aus­set­zung für den Beginn einer ver­ein­bar­ten Lie­fer­zeit ist fer­ner voll­stän­di­ge Auf­trags­klar­heit.

17.

Gemie­te­te Gegen­stän­de (Luft­kis­sen, Geblä­se, Ven­ti­le usw.) sind mit der gebo­te­nen Sorg­falt zu behan­deln. Schä­den, die durch unsach­ge­mä­ße Behand­lung oder Gewalt­ein­wir­kung wäh­rend der Trans­port- oder Miet­zeit ent­ste­hen, gehen zu Las­ten des Mie­ters. Die geson­der­ten Hin­wei­se zum Ein­satz unse­rer Miet­luft­kis­sen und sons­ti­ger Miet­ge­gen­stän­de sind unbe­dingt zu beach­ten. dies gilt auch für käuf­lich bei uns erwor­be­ne Gerä­te. Alle Miet- u. Leih­ge­gen­stän­de müs­sen in tro­cke­nem und gerei­nig­tem Zustand zurück­ge­ge­ben wer­den. Bei Rück­ga­be von ver­schmutz­ten oder feuch­ten Spiel­ge­rä­ten wer­den Rei­ni­gungs­ge­büh­ren berech­net. Miet- und Leih­ge­rä­te müs­sen unver­züg­lich, spä­tes­tens am 1. Werk­tag nach der ver­ein­bar­ten Ein­satz­zeit, auf den Rück­weg gebracht wer­den. Auf Wei­sung des Ver­mie­ters kann die Rück­ga­be auch an eine ande­re Adres­se ver­langt werden(neuer Mieteinsatzort/Tausch der Mie­ter unter­ein­an­der). Die Nut­zung der Luft­spiel­ge­rä­te ist nur am ver­ein­bar­ten Nut­zungs­tag erlaubt. Bekommt der Ver­mie­ter von unver­ein­bar­ten Ein­sät­zen Kennt­nis, so erfolgt Nach­be­rech­nung. Wird zum Hin- oder Rück­trans­port der Miet­ge­gen­stand einem Spe­di­teur über­ge­ben, so erfolgt das auf Kos­ten und Gefahr des Mie­ters und im Auf­trag des Mie­ters. Kos­ten für den An- und Abtrans­port von Miet­ge­gen­stän­den sind im jedem Fall vom Mie­ter zu tra­gen. Soll­te ein Miet­ge­gen­stand nicht kos­ten­frei an uns zurück­ge­schickt wer­den, so sind wir berech­tigt, die Annah­me zu ver­wei­gern. Die Mie­te für den Zeit­raum bis zur erneu­ten, aber kos­ten­frei­en Zustel­lung ist sofort fäl­lig. Die Koc­zy Events e.K. – Inh. Peter Koc­zy haf­tet nicht für Unfäl­le, die mit den gemie­te­ten oder gelie­he­nen oder gekauf­ten Gegen­stän­den ent­ste­hen kön­nen. Der Abschluss einer Haft­pflicht­ver­si­che­rung ist für Mie­ter und Käu­fer glei­cher­ma­ßen rat­sam. Behörd­li­che Auf­la­gen im Zusam­men­hang mit dem Ein­satz von uns stam­men­der Kauf- oder Miet­ge­gen­stän­de sind vom Mie­ter bzw. Käu­fer strikt ein­zu­hal­ten.

18.

Sämt­li­che Lie­fe­run­gen erfol­gen unter Eigen­tums­vor­be­halt und blei­ben bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung unser Eigen­tum.

19.
Ver­kaufs- und Lie­fer­be­din­gun­gen
Erfül­lungs­ort und Gerichts­stand ist aus­schließ­lich Dors­ten.