ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Koczy Events e.K. – Inh. Peter Koczy – Mietmöbel
Allgemeines
1.1 Die Angebote der Vermieterin sind freibleibend; die Zwischenvermietung ist vorbehalten.
1.2 Für alle Geschäfte gelten ausschließlich die Bedingungen der Vermieterin. Bei Auftragserteilung gelten diese als anerkannt.
1.3 Alle Mietverträge mit der Vermieterin kommen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande. Sie gelten nicht für künftige Mietvertrage zwischen den Vertragsparteien, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Aufträge außerhalb von reinen Mietverträgen werden im gesetzlichen Rahmen als Werksverträge behandelt.
1.4 Die Vermieterin ist verpflichtet, bestelltes Mietequipment mittlerer Art und Güte zu liefern. Die Vermieterin ist berechtigt, bestelltes Mietequipment durch gleichwertiges oder besseres Mietequipment zu ersetzten, falls sie – aus welchen Gründen auch immer – nicht in der Lage ist, das bestellte Mietequipment zu liefern.
1.5 Alle Angaben über den Mietgegenstand, seien sie in Prospekten, Verzeichnissen oder Unterlagen jeglicher Art erhalten, sind – soweit sie technische Leistung, Betriebseigenschaften oder Verwendbarkeit betreffen – unverbindlich, soweit die einzelnen Angaben nicht schriftlich durch die Vermietern bestätigt worden sind.Mietzeiten / Mietpreisgestaltung / Zahlungsbedingungen
2.1 Die gültigen Mietpreise ergeben sich aus der jeweiligen aktuellen Preisliste. Die Preise beinhalten nicht Kosten für Transport, Aufstellung, Montage, Demontage, Reinigung, Müllentsorgung oder sonstige Dienstleistungen, die über die reine Gestellungen der Mietgegenstände hinausgehen.
2.2 Die Mietpreise der Mietpreise gelten, soweit nicht anderweitig vertraglich geregelt, für fünf Tage incl. An- und Ablieferungstag. Für Mietzeitraumverlängerungen werden entsprechend ange-passte Mietzeitraumfaktoren bei der Berechnung zu Grund gelegt.
2.3 Der Mietpreis wird 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug, rein netto fällig. Sonderregelungen sind schriftlich zu vereinbaren. Neukunden erhalten die ersten zwei Lieferungen gegen Barzahlung bei Übergabe, rein netto. Für private Kunden gilt immer Barzahlung bei Übergabe, rein netto.Beginn des Mietverhältnisses
Das Mietverhältnis beginnt mit Erhalt der Auftragsbestätigung bzw. Unterzeichnung des Mietvertrags, sofern nicht zwischen den Parteien im Mietvertrag ein hiervon abweichender Zeitpunkt vereinbart sein. Das Mietverhältnis beginnt spätestens mit Übergabe des Mietgegenstandes.
Kaution
Die Vermieterin ist berechtigt, vor Übergabe des Mietgegenstandes eine Kaution in angemessener Höhe zu verlangen. Die Höhe der Kaution orientiert sich an der Mietzeit einerseits sowie am Wert des Mietgegenstandes andererseits und sichert sämtliche Ansprüche der Vermieterin. Die Kaution sichert sowohl den Mietpreis als auch den Wert des Mietgegenstandes. Die Vermieterin kann sich wegen ihrer fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, die Kautionssumme wieder auf den ursprünglichen Betrag zu erhöhen. Eine Aufrechnung des Mieters mit dem Rückzahlungsanspruch aus der Kaution gegen fällige Forderungen der Vermieterin während der Mietzeit ist ausgeschlossen. Die Vermieterin ist verpflichtet, nach Ende des Mietverhältnisses baldmöglichst abzurechnen und die nicht zu Sicherungszwecken erforderliche Kaution zurückzuerstatten.
Kündigung des Mietverhältnisses
5.1 Der Mieter kann den Mietvertrag nach Erhalt der Auftragsbestätigung und vor Übernahme des Mietgegenstandes kündigen. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, je nach Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung folgende Abstandssummen zu zahlen:
5.1.1 50 % des Nettozins zzgl. MwSt. in der jeweils gesetzlichen Höhe, wenn die Kündigung zwischen dem 59. und dem 30. Tag vor Mietbeginn erfolgt.
5.1.2 75 % des Nettozins zzgl. MwSt. in der jeweils gesetzlichen Höhe, wenn die Kündigung zwischen dem 29. und dem 10. Tag vor Mietbeginn erfolgt.
5.1.3 80 % des Nettozins zzgl. MwSt. in der jeweils gesetzlichen Höhe, wenn die Kündigung weniger als zehn Tage vor Mietbeginn erfolgt.
5.2 Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Dem Mieter bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden auf Seiten der Vermieterin nachzuweisen.Mitteilungspflicht des Mieters/ Qualitätskontrolle
6.1 Der Mieter hat die gelieferte Ware sofort auf Vollständigkeit und erkennbare Mängel zu untersuchen. Mängelrügen hat der Mieter gegenüber der Vermieterin unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der Frist von 48 Stunden schriftlich anzuzeigen.
6.2 Diebstahl von Mietequipment hat der Mieter sofort nach Entdecken dem Vermieter anzuzeigen.Sorgfaltspflichten und Mitwirkungspflichten des Mieters
7.1 Während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Mietsache während der Mietzeit im erforderlichen Umfang sach- und fachgerecht zu warten sowie die Mietsache vor Zugriff Dritter zu schützen.
7.2 Im Falle der Beschädigung der Mietsache ist der Mieter verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich zu informieren. Soweit die Schäden vom Mieter zu vertreten sind, ist er verpflichtet, die notwendigen Reparaturarbeiten auf seine Kosten durch die Vermieterin ausführen zu lassen. Der Mieter ist berechtigt, die Reparatur durch ein ausgewähltes Fachunternehmen vornehmen zu lassen, wenn die Reparatur schneller und kostengünstiger durchgeführt werden kann und die Vermieterin dies zuvor genehmigt hat. In jedem Fall hat die Reparatur ausschließlich unter Verwendung von Originalersatzteilen zu erfolgen.
7.3. Sollten während der Mietzeit Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme oder aufgrund sonstiger Rechte befugt oder unbefugt auf den Mietgegenstand zugreifen oder diesen in Besitz nehmen, ist der Mieter verpflichtet, die Vermietern entweder durch Fax oder Einschreiben mit Rückschein unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen seit Zugriff zu benachrichtigen und vorab den oder die Dritten Eigentum der Vermieterin hinzuweisen.
7.4 Wenn die Parteien für den Mietgegenstand einen bestimmten Einsatzort vereinbaren, so ist der Mieter nicht berechtigt, den Mietgegenstand während der Mietdauer ohne vorherige Genehmigung der Vermieterin an einen anderen Einsatzort zu bringen.
7.5 Soweit der Mietgegenstand aufgrund seiner technischen Gegebenheiten eine bestimmte Wartung zum Erhalt des Gegenstandes oder aber Pflege zur Vermeidung von Gefahren erfordert,Beschädigung oder zufälligen Untergang versichert sind.Haftungsfreizeichnung für Feuer, Einbruch, Diebstahl und Zerstörung des Mietgegenstandes
8.1 Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass die Mietgegenstände nicht gegen Diebstahl, Beschädigung oder zufälligen Untergang versichert sind.
8.2 Der Mieter ist seinerseits verpflichtet, den Mietgegenstand im gleichen Umfang zugunsten der Vermieterin zu versichern und tritt schon jetzt sämtliche Ansprüche aus dieser Versicherung an dieVermieterin ab. Die Vermieterin nimmt die Abtretung schon jetzt an.
8.3 Bodenbeläge werden dem Kunden zum Neupreis berechnet, wenn diese auf Kundenwunsch zerschnitten werden oder so stark verschmutz sind, dass eine Reinigung nicht mehr möglich ist(Kaugummi, Fette, Öle, Sand etc.)Rückgabe des Mietgegenstandes
9.1 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand einschließlich sämtlichen etwaigen Zubehörs zum vereinbarten Zeitpunkt mangelfrei und gereinigt zurückzugeben. Ist die Mietsache verschmutzt, kann die Vermieterin die Reinigungskosten dem Mieter aufgeben.
9.2 Besteht die Lieferung aus einer Vielzahl von Einzelteilen oder ist die vollständige Kontrolle am Sitz des Mieters nicht möglich (Rücktransport durch Dritte), so akzeptiert der Mieter, dass die endgültige Kontrolle und Schadensfeststellung erst in den Räumen der Vermieterin stattfindet. Der Mieter hat das Recht, bei dieser Kontrolle anwesend zu sein. Dieses muss dann in den nächsten 48 Std. nach dem Eintreffen bei der Vermieterin erfolgen. Macht der Mieter von der Möglichkeit der Anwesenheit bei der Kontrolle keinen Gebrauch, so ist er an die Feststellungen der Vermieterin gebunden.
9.3 Ist die Rückgabe des Mietgegenstandes aus einem durch den Mieter zu vertretenden Umstand unmöglich oder übersteigen notwendig werdende Reparaturmaßnahmen den Zeitwert um mehr als zehn Prozent, so ist der Mieter verpflichtet, den Zeitwert zuzüglich einer Wiederbeschaffung – Kostenpauschale in Höhe von 12,5 Prozent zu zahlen.
9.4 Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, Nutzungsentschädigung für einen Zeitraum von maximal zwei Wochen zu zahlen, soweit die Vermieterin nachweist, in dieser Zeit den Mietgegenstand hätte vermieten können.
9.5 Weitergehende Schadensersatzansprüche der Vermieterin bleiben unberührt. Dem Mieter bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.Ende des Mietvertrages
10.1 Das Mietverhältnis endet mit Ablauf einer fest vereinbarten Mietzeit.
10.2 Der Vermieterin steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn – der Mieter mit der Zahlung von nicht nur im Sinne des § 320 Absatz 2 BGB geringfügigen Verbindlichkeiten in Verzug ist,
– Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Mieter durchgeführt werden,
– der Mieter im Sinne der §§ 29 ff. Konkursordnung seine Zahlung einstellt.
– der Mieter den Mietgegenstand trotz Abmahnung durch den Vermieter in technisch schädigender Weise oder sonstiger erheblich vertragswidriger Weise benutzt, – der Mieter den Mietgegenstand unbefugt Dritten überlässt oder an einen vertraglich nicht vereinbarten Ort verbringt.Anlieferung und Abholung
Die Anlieferung und Abholung durch den Vermieter, hat wie vorab abgestimmt, pünktlich zu erfolgen. Die Vermieterin kann für verspätete Lieferung basierend auf höherer Ge-walt nicht haftbar gemacht. Die Anlieferung des Mietgutes erfolgt zu ebener Erde direkt hinter der ersten Türe. Der Anlieferungsweg muss LKW gerecht (bis 40 t. /Auflieger oder LKW mit Anhänger) und frei sein. Sollte dieses nicht möglich sein, hat der Mieter dieses vor Vertragsabschluss schriftlich mitzuteilen
Schadensersatz
12.1 Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Verschuldens der Vermieterin bei Vertragsverhandlungen, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung und nicht vorher-sehbarer Schäden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit der Vermieterin oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, sich die Vermieterin nicht gemäß § 138 BGB befreien kann und bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit insoweit, als sich die Schadenersatzansprüche nicht auf die Verletzung von Kardinalpflichten (wesentlichen Vertragspflichten) beziehen und nicht Gesundheitsschäden Gegenstand der streitigen Forderung sind sowie nicht die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz in Rede steht.
12.2 Die Haftung der Vermieterin ist grundsätzlich begrenzt auf die jeweils unmittelbar entstehenden Schäden.
12.3 Eine weitergehende Haftung der Vermieterin verbleibt nur insofern, als der Schaden durch eine gesetzliche Haftpflicht der Vermieterin gedeckt ist oder im Rahmen von durch die Versicherungsaufsichtsbehörden genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu tarifmäßigen nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können und kein Fall der Leistungsfreiheit des Versicherers vorliegt oder vorläge.Aufrechnung und Zurückbehaltung
Dem Mieter ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen solcher Forderungen gestattet, die unstreitig oder rechtskräftigfestgestellt sind.
Sonstiges
14.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
14.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertrag sich ergebenden Streitigkeit ist ausschließlich der Geschäftssitz der Vermieterin.
ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN
Allgemeine Mietbedingungen für Zeltequipment (Zelthallen und Ausstellungszelte, Partyzelte und Pagoden)
1. Allgemeines
Die nachstehenden Mietbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Mietverträge. Die Bedingungen gelten (a) für reine Miete und (b) für schlüsselfertige Vermietungen einschließlich aller Kosten, wobei Sondervorschriften für die jeweiligen Vertragsart mit (a) bzw. (b) gekennzeichnet sind.
Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder jurististische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung Ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeiten handeln. Mieter im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Verbraucher im Sinne der Geschäftsbeziehungen sind natürliche Personen mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diese eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Im Fall der reinen Miete (a) wird ausdrücklich auf die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften der jeweiligen Berufsgenossenschaft verwiesen. Unter anderem ist das Tragen von Schutzhelmen und Sicherheitsschuhen beim Auf- und Abbau unabdingbar.
2. Auftragserteilung
Unsere Angebote sind freibleibend. Mit schriftlicher oder mündlicher Auftragserteilung erklärt der Mieter verbindlich, einen Mietvertrag abschließen zu wollen. Der Vermieter ist berechtigt, diesen Vertragsabschluß innerhalb von zwei Wochen nach Zugang anzunehmen. Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung zustande, sofern nicht auf anderem Wege bereits ein schriftlicher Vertrag geschlossen oder der Auftrag ohne vorherige Auftragsbestätigung ausgeführt worden ist. Eine Vermietung des angebotenen Objektes nach anderer Seite bleibt bis zur Auftragsbestätigung durch den Vermieter vorbehalten.
3. Beschaffenheit des Zeltmaterials, Haftungsbeschränkungen
Die vom Vermieter zur Verfügung gestellten Zelthallen, Partyzelte und das sonstige vermietete Material müssen sich in einwandfreiem brauchbarem Zustand befinden und geltenden Bau- und Unfallversicherungsvorschriften entsprechen. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Vermieters auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschäden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungshilfen. Dies gilt insbesondere für Nässeschäden, sofern diese durch mangelhaftes Material des Vermieters entstanden sind. Gegenüber Unternehmern haftet der Vermieter bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Mieters aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei unzurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Mieters.
4. Mietzeit
Die auf den Mietpreis bezogene Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Verladung und endet mit dem vereinbarten Tag des Wiedereinganges der Mietgegenstände. Bei (a) Überziehungen der vereinbarten Mietzeit oder bei Nichteinhaltung einer vom Mieter übernommenen Abbau- oder Transportpflicht wird die anteilige Miete weiterberechnet, etwaige Schadenersatzansprüche werden hiervon nicht berührt.
5. Berechnung der Miete
Die Mietpreise (Nettopreise) beruhen auf dem Kostengefüge am Tage der Auftragsbestätigung. Nachträgliche, nachzuweisende Kosten- bzw. Tarifänderungen – (b) auch im Transportgewerbe – bedingen erneute Verhandlungen der Vertragsparteien über eine Anpassung der Mietpreise. Eine Anpassung der Mietpreise hat auch dann zu erfolgen, wenn Erdnägel zur Verankerung der Zelthalle nicht verwandt werden können und deshalb Schwerlastdübel, Schwerlastfußboden oder Gewichte Verwendung finden müssen.
Die Anmietung von Heizgeräten und Öltanks schliesst die Belieferung mit Heizöl nicht ein. Das Stand- und Betriebsrisiko der Heiz- und Tankanlage geht zu Lasten des Mieters.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bauliche Vorschriften in allen Ländern (auch Bundesländer) unterschiedlich sind und von Seiten des Mieters eingehalten werden müssen.
Stromzuleitungen sind vom Mieter bis vor die Heizgeräte zu verlegen. Das mietseits zu stellende Heizöl muss in den Wintermonaten mit einem Zusatz gegen Frost versehen werden. Nach Beendigung der Miete ist restliches Heizöl aus den Tanks abzupumpen. Bei Selbstabholung ohne Transportgenehmigung für Gefahrengüter sind die Kosten für eine chemische Tankreinigung vor und nach Gebrauch selbst zu tragen. Daher empfiehlt sich der An- und Abtransport durch den Vermieter, jedenfalls aber der Abschluss einer alle Risiken abdeckenden Versicherung.
Der Mieter hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Mieter kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6. Transporte, Zusatzleistungen
(a) Die Transportkosten und das Transportrisiko gehen zu Lasten des Mieter; es sei denn, der Transport wird auftragsgemäß vom Vermieter ausgeführt. Der jeweilige vom Vermieter festgelegte Transporttermin ist annähernd.
(b) Die Transportkosten sind extra ausgewiesen oder im Pauschalpreis enthalten; das Transportrisiko geht zu Lasten des Vermieters. An- und Abtransport des Materials werden vom Vermieter veranlasst. Wenn der Richtmeister und / oder seine Mitarbeiter vom Mieter zu anderen, außerhalb des Auftrages liegenden Arbeiten herangezogen werden, erfolgt die Berechnung der Arbeitszeit auf Stundennachweis.
(b) Der Mieter stellt dem Vermieter rechtzeitig vor Aufbaubeginn genaue Hallenpläne und einen überprüften Gesamtlageplan des Geländes zur Verfügung; das Baugelände wird vom Mieter in ausreichender Zeitspanne für die Auf- und Abbauarbeiten inkl. Lagerfläche zur Verfügung gestellt. Bei notwendig werdenden Unterbrechungen der Auf- und Abbauarbeiten oder zu kurzen Zeitspannen, die der Mieter zu vertreten hat, sind die dadurch bedingten Mehrkosten vom Mieter zu tragen.
7. Aufstellungsplatz
(b) Der Mieter sorgt für ebenes, waagerechtes und für Zelthallen bebaubares Gelände und stellt nach Abbauende den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder her. Die Zu- und Abfahrtswege, sowie das Baustellengelände müssen für Lastzüge bis 25 t Nutzlast befahrbar sein. Die genaue Aufstellungsstelle ist durch den Mieter oder durch dessen Beauftragten zu bestimmen und anzuweisen. Eventuelle Folgen, die durch ungeeignetes Gelände eintreten können, hat der Mieter zu vertreten.
Die Sicherung, Abschrankung und Beleuchtung der Baustelle sowie die Feststellung der Lage von Erd- und Freileitungen ist Sache des Mieters. Sollte bei Arbeitsbeginn entsprechende Erdleitungspläne für Kabel und Leitungen aller Art (z.B. Strom, Gas, Pipeline, Wasser, Abwasser, Fernwärme, usw.) nicht vorgelegt werden, so willigt der Mieter stillschweigend in den Arbeitsbeginn ein und haftet im Schadensfall für Leitungs- und Folgeschäden.
Bauanzeigen hat der Mieter rechtzeitig vorzunehmen und darauf zu achten, dass die Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnung für fliegende Bauten und ggf. die jeweiligen Versammlungsstättenverordnungen in Bezug auf Sicherheitsabstände, Notausgänge, (bzw. die einschlägigen nationalen Vorschriften des jeweiligen Ausstellungsortes im Ausland) eingehalten werden. (b) Der Mieter stellt dem Vermieter innerhalb des Baustellengeländes ausreichend Platz für eine Baubaracke oder einen geeigneten verschließbaren Raum sowie nach Möglichkeit Toiletten und Waschgelegenheiten zur Verfügung.
8. Auf- und Abbau, Wartungsarbeiten
(b) Die Auf- und Abbautermine werden vom Vermieter rechtzeitig mitgeteilt. Der Mieter hat rechtzeitig vor Aufbaubeginn Pläne über den Standort der Zelte, den gewünschten Zulauf von Heizungsschläuchen, die gewünschten Ausschnitte im Fußboden für Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, den genauen Standort der Türen und die Anordnung der Gänge bezüglich der Zelthalle vorzulegen. Durch Bohrungen/Nagelung auftretende Schäden am Verbundpflaster, Asphalt, trägt der Mieter. (a) Wenn der Auf- und Abbau der Zelthallen durch den Mieter erfolgt, kann der Vermieter auf Anforderung seinen oder mehrere Richtmeister zur Anleitung gegen Rechnung zur Verfügung stellen. Die vom Mieter dabei beschäftigten Helfer sind seine Arbeitskräfte und nicht Beschäftigte des Vermieters, sie sind daher von ihm der zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden. Der/die Richtmeister ist/sind verpflichtet, die Auf- und Abbauarbeiten erst dann zu beginnen, wenn die erforderlichen Hilfskräfte vollzählig und arbeitsfähig zur Verfügung stehen und eine Unfallverhütungsbelehrung stattgefunden hat. Nichtbeachtung der Unfallverhütungsvorschriften gehen zu Lasten des Mieters.
(a + b) Sollte durch unvorhergesehene Witterungseinflüsse (Sturm, Regen, Schnee oder Frost) der Auf- und Abbau fristgerecht nicht durchführbar sein, so kann der Mieter daraus keine Ansprüche geltend machen. Die zur Erhaltung und Sicherung der Zelthallen, ihrer Umgebung und von Personen erforderlichen Arbeiten sind vom
Mieter auf seine Kosten auch dann durchzuführen, wenn Zeltschäden durch höhere Gewalt entstehen, die eine Inbetriebnahme unmöglich machen oder den Betrieb unterbrechen. Der Mieter ist verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um Schäden so gering wie möglich zu halten. Bei Zelthallen, die auch während des Winterhalbjahres aufgestellt bleiben, hat der Mieter bei Schneefall Tag und Nacht für die sofortige Räumung der Dächer von Schnee zur Vermeidung von Schneelast zu sorgen. Dies geschieht am besten durch rechtzeitige und ausreichende Beheizung (mind. 12 Grad C Dauerinnentemperatur).
9. Übergabe und Rücknahme
(b) Die laut Bauordnung vorgeschriebene Gebrauchsabnahme hat der Mieter bei der zuständigen Behörde so frühzeitig zu beantragen, dass sie vor Übergabe der Anlage an den Mieter im Beisein des Richtmeisters stattfindet.
(a + b) Zur Gebrauchsabnahme stellt der Vermieter ein Prüfbuch (statischer Nachweis); solange erforderlich, zur Verfügung. Es darf nur zur Vorlage bei der Abnahmebehörde Verwendung finden, da Zeichnungen und statische Berechnungen urheberrechtlich geschützt sind. Das Prüfbuch enthält eine geprüfte statische Berechnung mit dem Prüfbericht eines Prüfamtes für Baustatik, eine Ausführungs- und ggf. eine Übertragungsgenehmigung sowie Formulare für die Gebrauchsabnahme. Alle bei der Gebrauchsabnahme gemachten Auflagen hat der Mieter zu erfüllen, ebenso sind die Notbeleuchtung und Hinweisschilder vom Mieter anzubringen und betriebsbereit zu halten. Die Gebühren für die Gebrauchsabnahme sind vom Mieter zu tragen.
(b) Der Mieter bescheinigt dem Richtmeister des Vermieters die ordnungsgemäße Übergabe der fertigen Anlage; die Ingebrauchnahme gilt als Abnahme. Nachträgliche Beanstandungen sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um versteckte Mängel. Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter oder sein Beauftragter die Anlage dem Vermieter oder seinem Beauftragten wieder zu übergeben. Verzichtet der Mieter auf eine förmliche Rückgabe (z.B. durch Abwesenheit beim vorgesehenen Übergabetermin) so hat er im Falle der Feststellung von Schäden durch den Vermieter den Beweis des Nichtvorhandensein zum Zeitpunkt des Übergabetermins zu führen.
(a) Die Rücklieferung/Rückgabe hat sich der Mieter hinsichtlich Vollständigkeit und Mangelfreiheit durch Rücklieferschein bestätigen zu lassen, dieser gilt als ausschließlicher Nachweis für den ordnungsgemäßen Rückfluss des Materials.
10. Haftung des Vermieters und des Mieters
Der Vermieter trägt die gewöhnliche Abnutzung der Mietsache. Schäden die der Mieter bei Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte abwenden können, oder die durch schuldhaftes Verhalten des Mieters oder Dritter entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Der Vermieter hat für die Mietsache Versicherungen für Haftpflicht und Feuerschäden abgeschlossen. Der angegebene Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf eingebrachte Sachen und Folgeschäden, für die Schadensersatz ausgeschlossen ist. Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenden Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb und Gebrauch der Mietsache entstehen. Er hat hierfür auf eigene Kosten eine gesonderte Haftpflichtversicherung/Besucherhaftpflichtversicherung abzuschließen. Für abhanden gekommenes oder beschädigtes Material und (a) Werkzeug hat der Mieter Schadensersatz zu leisten.
Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter mit Ausnahme der Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen nach Nr. 8, zu deren Vornahme er verpflichtet ist, keine Veränderung oder Instandsetzung an der Mietsache vornehmen, vornehmen lassen oder dulden. Alle sich hieraus ergebenden Folgen gehen zu Lasten des Mieters. Das Zeltgerüst darf nicht als Aufhängevorrichtung, insbesondere nicht für schwere Lasten benutzt werden. Anstrich von Gerüstteilen und Fußboden ist nicht gestattet. Klebereste von Werbemitteln oder ähnliches hat der Mieter vor Rückgabe zu entfernen. Die Kosten einer erforderlichen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes trägt der Mieter.
Baurechtlich strafbar macht sich, wer Konstruktionsteile, insbesondere Streben oder Verspannungen versetzt oder entfernt sowie Notausgänge verlegt oder unbenutzbar macht. Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachungen oder Bespannungen lockern oder lösen, so ist der Mieter (b) verpflichtet, den Vermieter sofort zu benachrichtigen bzw. (a+b) die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen selbst einzuleiten. Bei Sturm- und Unwettergefahr hat der Mieter oder der von ihm dazu verpflichtete Benutzer der Mietsache unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge dicht zu schliessen und die Zelthalle notfalls von Personen räumen zu lassen. Der Mieter hat zur Vermeidung von Diebstählen/Beschädigungen eine Bewachung des Zeltmaterial und – zubehörs auf eigene Kosten sicher zu stellen. Die Haftung des Mieters beginnt mit der Übergabe der Mietsache und endet (a) mit Rückgabe bzw. (b) mit Abbaubeginn.
11. Kündigung, Störung und Unterbrechung
Die Parteien können von dem Vertrag grundsätzlich nicht zurücktreten, ohne schadensersatzpflichtig zu werden. Das Mietverhältnis kann, wenn es länger als einen Monat dauert, und wenn keine feste Mietzeit vereinbart ist, von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Schriftliche Individualvereinbarungen gehen vor.
Kann eine Inbetriebnahme oder Veranstaltung infolge behördlicher Anordnungen oder aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, nicht stattfinden, so hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu verständigen. In diesen Fällen kann der Vermieter die ihm bis dahin entstandenen und die noch zu erwartenden Kosten in Rechnung stellen, soweit er diese nicht mehr abwenden kann. Wenn durch höhere Gewalt oder andere Einwirkungen, die keiner der Vertragspartner zu vertreten hat, Zeltschäden entstehen, die eine Inbetriebnahme unmöglich machen oder den in Gang befindlichen Betrieb unterbrechen, hat der Mieter Anspruch auf Gutschrift der reinen Miete entsprechend der verkürzten Mietzeit. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, ist der Vermieter unverschuldet verhindert, den Vertrag zu erfüllen, so kann er nicht schadensersatzpflichtig gemacht werden. Verzögerungen in der Vertragserfüllung durch den Vermieter (witterungsbedingte Verzögerungen, Transportverzögerungen, Streik oder ähnliches) bedingen die Gewährung einer angemessenen Nachfrist in Schriftform bzw. einer besonderen Vereinbarung.
12. Zahlung
Vorbehaltlich einer schriftlichen Individualvereinbarung gelten folgende Zahlungsvereinbarungen: per V‑Scheck bei Übergabe- rein netto. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Mieter in Zahlungsverzug. Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behält sich der Vermieter vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
13. Zahlungen, Zielüberschreitungen, fristlose Kündigungen
Bei Dauermieten ist der Vermieter berechtigt, im Falle von zwei rückständigen Monatsmieten das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, nach dreitägiger Voranmeldung den Hallenstandort zu betreten und zu befahren und die Halle ungeachtet einer eventuell noch vorhandenen Belegung/Bestückung abzubauen. Das gleiche gilt bei Weitervermietung der Mietgegenstände an Dritte ohne Zustimmung.
Schadensersatz für durch den vorzeitigen Abbau bedingte Schäden an eingebrachtem Gut des Mieters oder Dritten ist ausgeschlossen. Der Vermieter wird ohne hier jedoch verpflichtet zu sein, den Abbautermin vorab bekannt geben, um dem Mieter die rechtzeitige Räumung zu ermöglichen. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter innerhalb von 24 Stunden schriftlich den derzeitigen Stand- oder Lagerort des Zeltmaterials bzw. im Falle eines Standortwechsels gleichzeitig die neue Örtlichkeit mitzuteilen. Für den Fall des Zahlungsverzuges bei Untervermietung tritt der Mieter schon jetzt seinen Zahlungsanspruch gegen den Dritten (Untermieter) an die Koczy Events e.K. – Inh. Peter Koczy unwiderruflich ab und verpflichtet sich auf Befragen, d.h. innerhalb von zwei Tagen den Namen, die Anschrift und den Ansprechpartner des Untermieters zu benennen.
14. Gerichtsstand
Ist der Mieter Unternehmer, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Vermieters. Dasselbe gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Auch für die Durchführung von Auslandsaufträgen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Weitere Einzelheiten regeln die besonderen Mietbedingungen des Vermieters im Rahmen des Angebotes und Auftragsbestätigung.
15. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Mietbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt . Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen der Koczy Events e.K. – Inh. Peter Koczy
Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen der Koczy Events e.K. – Inh. Peter Koczy (Vermietung Eventmodule)
- Der Mieter versichert, dass er geschäftsfähig und berechtigt ist, diesen Vertrag zu unterschreiben.
- Dem Mieter sind Art, Aussehen und Funktion des umseitig aufgeführten Equipment bekannt. Technische und
optische Änderungen bleiben der Firma Koczy Events e.K. – Inh. Peter Koczy (im weiteren Firma KE genannt) vorbehalten. - Das umseitig aufgeführte Equipment darf nur von gesunden und nüchternen Personen benutzt werden. Die Nutzung des Equipments geschieht auf eigenes Risiko der Benutzer.
- Den Anweisungen des Personals der Firma KE in Bezug auf das umseitig aufgeführte Equipment sind in jedem Falle Folge zuleisten. Bei Zuwider-handlung oder Ausschreitungen ist unser Personal berechtigt, den Betrieb des Equipments abzubrechen. Dies gilt auch bei entsprechend schlechter Witterung (Sturm, Eisregen, o.ä.).
- Der Mieter gewährleistet einen ausreichend breiten und in der Höhe freien Anfahrtsweg für die Lieferfahrzeuge der Firma KE.
- Der Mieter garantiert eine sichere und kostenfreie Abstellmöglichkeit für die mitgeführten Fahrzeuge.
- Der Mieter übernimmt nach Ankunft am Veranstaltungsort die Haftung für das komplette angemietete Equipment in Bezug auf Feuer‑, Sturm‑, Wasser- Diebstahls- und Vandalismus-Schäden sowie Beschädigung durch Dritte.
- Der Mieter sorgt für die Bewachung des Equipment außerhalb der vereinbarten Betreuungszeit. Schäden gehen zu Lasten des Mieters.
- Der Mieter stellt die erforderlichen Stromanschlüsse pro Eventmodule – siehe Vorderseite) in unmittelbarer Nähe des Veranstaltungsortes zur Verfügung. Die Stromanschlüsse stehen der Firma KE während der Aufbau‑, Betreuungs- sowie während der gesamten Abbauzeit kostenfrei zur Verfügung.
- Der Mieter sorgt für alle erforderlichen Genehmigungen zur Durchführung der Veranstaltung. Eventuell anfallende GEMA- Gebühren gehen zu Lasten des Mieters.
- Die Aufstellfläche für das umseitig aufgeführte Equipment muss asphaltiert bzw. gepflastert und sauber sein. Rückstände von Schotter, Split oder Ähnlichem sind vom Mieter großräumig zu entfernen. Einige Geräte bauen wir auf Asche‑, Split‑, Schotter‑, Lehmboden oder ähnlichen Untergrund nicht auf!
Fragen Sie bitte nach. - Bei Anbringen von Werbematerialien auf den Mietgegenständen, ist der Mieter dazu verpflichtet nur leicht entfernbares Klebematerial, z.B. Power Strips, zu verwenden. Auf keinen Fall darf Uhu, Leim, Nägel, Heftzwecken oder sonstiges schwer zu entfernendes Material verwendet werden.
- Geschminkte Kinder dürfen bestimmte Aktionsgeräte nur benutzen, wenn es sich um wasserlösliche Schminke handelt. Eventuelle Reinigungskosten gehen zu Lasten des Mieters.
- Wettereinflüsse wie zum Beispiel Sturm, Regen oder Schnee haben auf die Mietdauer sowie den Mietpreis keinen Einfluss.
- In der vereinbarten Betreuungszeit sind eventuell vorgeschriebene Pausenzeiten (z.B. Lenkzeiten Kindereisenbahn“ enthalten.
- Alle durch die Mitarbeiter der Firma KE kassierten Gelder gehen zu Gunsten des Mieters.
- Das Equipment entspricht allen Sicherheitsvorschriften und ist, soweit vorgeschrieben, vom TÜV abgenommen.
- Soweit nicht anders vereinbart, ist eine Haftpflichtversicherung für das angemietete Equipment bei Betreuung durch unsere Mitarbeiter vorhanden.
- Sind keine weiteren Vereinbarung getroffen worden, verpflichtet sich der Mieter den vollen Mietbetrag bis zum Veranstaltungsbeginn auf das Konto der Firma KE zu überweisen. Nach besonderer Vereinbarung kann der Rechnungsendbetrag nach Beendigung der Aufbauarbeiten gegen Vorlage der Rechnung in bar ohne Abzug von Skonto, gezahlt werden.
Unsere Mitarbeiter sind inkassoberechtigt. - Bei Stornierung oder Annullierung 8 Wochen vor dem Miettermin sind 60%, 6 Wochen vor dem Miettermin 80 % und ab 4 Wochen 100% des Gesamtbetrages zahlbar.
- Ab 250 km einfache Wegstrecke stellt der Mieter je ein Hotelzimmer/Frühstück für die Mitarbeiter der Firma KE zur Verfügung.
- Bei Selbstbetrieb des aufgeführten Equipment durch den Mieter, ist im Mietpreis keine Haftpflichtversicherung enthalten, und der Betrieb geschieht auf eigenes Risiko des Mieters. Alle Schäden gehen zu Lasten des Mieters.
Der Mieter zahlt bei Abholung die vereinbarte Kaution in bar. - Der Mieter verpflichtet sich bei Selbstbetrieb das Equipment in einem sauberen, trockenen und ordnungsgemäßen Zustand zurück zu geben.
Sollte dennoch eine Reinigung und Trocknung des Equipments notwendig sein, so berechnen wir pauschal € 50,- für Reinigung sowie weitere € 50,- für Trocknung bei Hüpfburgen/aufblasbaren Eventmodulen. - Der Mieter verpflichtet sich bei Selbstabholung das Equipment zu dem vereinbarten Termin zurück zu bringen. Kommt es zu einer Verspätung auf Seiten des Mieters, so hat der Mieter einen zusätzlichen vollen Tagesmietpreis zu zahlen.
- Bei technischen Schäden an den Geräten, die einen Einsatz unmöglich machen, erfolgt die Verrechnung des Mietpreises im Verhältnis geplante : wirklicher Einsatzzeit + Transportkosten. Ein weiterer Schadenersatzanspruch besteht in diesem Falle nicht.
- Im Falle einer schuldhaften Nichterfüllung des Mietvertrages gilt eine Konventionalstrafe in Höhe des Gesamtpreises. Weitere Schadenersatzansprüche können nicht gestellt werden
- Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen der Firma KE unwirksam sein, so wird hierdurch die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
- Mündliche Nebenabreden sind nicht gültig. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
- Als Gerichtsstand wird ausschließlich – soweit rechtlich möglich – Dorsten vereinbart.
VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN HÜPFBURGEN UND MEHR …
1.
Mit der Auftragserteilung erklärt sich der Besteller ausnahmslos mit den nachfolgenden Geschäftsbedingungen einverstanden. Einkaufsbedingungen des Bestellers werden von uns grundsätzlich nicht akzeptiert, sofern sie unseren Bedingungen widersprechen.
2.
Sämtliche Listen- und Angebotspreise und sämtliche telefonisch oder schriftlich genannten Preise verstehen sich in Euro ab Lager Dorsten und zzgl. der ges. MwSt. Alle Angebote und Preise sind freibleibend, ein Zwischenverkauf bei Lagerware bleibt vorbehalten.
3.
Die Auslieferung erfolgt per Paketdienst, Bahn, Spedition oder Post unfrei, es sei denn, unsere Listen/Angebote besagen “incl. Anlieferung/frei Haus”. Bei Lieferung als Brief oder Päckchen, sowie auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden, erfolgt der Versand frei gegen Berechnung der Versandkosten. Gegebenenfalls kann die Auslieferung durch Boten-Kurier erfolgen, wenn dies aus Zeit- oder Kostengründen geboten erscheint. Jeder Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Empfängers.
4.
Die auf unseren Listen/Angeboten genannten Lieferzeiten sind unverbindliche Richtwerte. Je nach Auftragsumfang oder ‑lage und Lagerbestand kann die tatsächliche Lieferzeit kürzer oder länger sein. In unseren Auftragsbestätigungen verbindlich zugesagte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn die Ware in der Kalenderwoche als normale Frachtsendung bzw. per Bahnexpress aufgegeben wird. Schadensersatz wegen Nichterfüllung und Ersatz von Folgeschäden sind in jedem Fall ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Lieferverzögerungen bei von uns bestätigten Terminaufträgen. Ausgenommen: Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
5.
Der Empfänger ist verpflichtet, die von uns gelieferte Ware nach Empfang sofort auf Mängel zu untersuchen und eventuelle Gewährleistungsansprüche unverzüglich geltend zu machen. Durch Material und Fertigungstechnik bedingte Eigenschaften von Aufblasartikeln, Aufdruck und Beschriftung gelten nicht als Mangel. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% sind bei Massenwaren verkehrsüblich und stellen keinen Mangel dar. Berechnet wird immer die tatsächlich gelieferte Menge.
6.
Bei Druckaufträgen bleiben die Klischees in jedem Fall unser Eigentum und stehen dem Besteller nur bei Folgeaufträgen an uns einen angemessenen Zeitraum (mind. 1 Jahr) zur Verfügung.
7.
Für Gas- und Platzverluste sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, ebenso bei unsachgemäßer Handhabung, Lagerung und Eigentransport der von uns gelieferten Ware durch den Besteller.
8.
Die Gewährleistung für die Fehlerfreiheit der Kaufsache beträgt abweichend von § 438 BGB ein Jahr ab Übergabe/Auslieferung der Kaufsache an den Käufer, soweit der Verkauf an einen Unternehmer im Sinne von § 14 BGB erfolgt.
Bei Verkauf einer gebrauchten Sache an einen Verbraucher im Sinne § 13 BGB beträgt die Gewährleistung ebenfalls ein Jahr ab Übergabe/Auslieferung der Kaufsache.
9.
Bei berechtigten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl zur frachtfreien Nachlieferung oder zur Nachbesserung berechtigt . Das beanstandete Erzeugnis ist dabei zunächst unter Berücksichtigung der billigsten Versandart an uns frei zurückzusenden. Wird der Gewährleistungsfall anerkannt, gehen die Transportkosten zu unseren Lasten. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht, es sei denn, dass wir nicht, bzw. bei Terminaufträgen nicht rechtzeitig, in der Lage sind, den Mangel zu beheben. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
10.
Ist dem Abnehmer ein Mangel der Ware bekannt, oder muss ihm dieser Mangel bekannt sein, so gilt er bei Benutzung bzw. Weiterbenutzung als akzeptiert.
11.
Alle in unseren Preislisten oder Prospekten aufgeführten technischen Angaben (Volumen, Größenangabe, Tragkraft usw.) sind ungefähre Richtwerte.
12.
Unsere Rechnungen sind sofort rein netto bei Erhalten fällig, es sei denn, unsere Offerten oder Auftragsbestätigungen besagen etwas anderes. Bei jeder Bestellung behalten wir uns das Recht vor, nur gegen Nachnahme oder Vorkasse zu liefern. Stichtag für die rechtzeitige Zahlung ist bei Scheckzahlung der Scheckeingang bei uns, bei Überweisungen ist der Tagesstempel des mit der Überweisung beauftragten Instituts auf dem Formular entscheidend. Bei Teillieferungen werden Teilrechnungen vom Besteller ausnahmslos anerkannt.
13.
Zugesagte Sonderpreise, Rabatte jeder Art oder sonstige Vergünstigungen entfallen, sobald Zahlungsverzug eintritt. Nachbelastungen sind unwiderruflich.
14.
Zahlungen werden stets gem. § 366 BGB verrechnet (Bestimmungsrecht des Verkäufers, wenn der Besteller nicht bestimmt). Bei Zahlungsverzug stehen uns Verzugszinsen in der Höhe zu, die Banken für kurzfristige Überziehungen berechnen, mindestens aber 3% p.a. über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Dt. Bundesbank.
15.
Alle Forderungen, die wir gegenüber dem Besteller haben, sind aufrechenbar . Die Aufrechnung gegenüber unseren Zahlungsansprüchen ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um unbestrittene, anerkannte oder rechtskräftige festgestellte Forderungen handelt.
16.
Sonderanfertigungen von Luftspielgeräten und zu bedruckende/bemalende Erzeugnisse, machen eine Anzahlung von mind. 30% des veranschlagten Kaufpreises erforderlich. Die in den Auftragsbestätigungen für diese Erzeugnisse genannten Lieferzeiten beginnen am Tag des Einganges der Anzahlung. Voraussetzung für den Beginn einer vereinbarten Lieferzeit ist ferner vollständige Auftragsklarheit.
17.
Gemietete Gegenstände (Luftkissen, Gebläse, Ventile usw.) sind mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln. Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder Gewalteinwirkung während der Transport- oder Mietzeit entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Die gesonderten Hinweise zum Einsatz unserer Mietluftkissen und sonstiger Mietgegenstände sind unbedingt zu beachten. dies gilt auch für käuflich bei uns erworbene Geräte. Alle Miet- u. Leihgegenstände müssen in trockenem und gereinigtem Zustand zurückgegeben werden. Bei Rückgabe von verschmutzten oder feuchten Spielgeräten werden Reinigungsgebühren berechnet. Miet- und Leihgeräte müssen unverzüglich, spätestens am 1. Werktag nach der vereinbarten Einsatzzeit, auf den Rückweg gebracht werden. Auf Weisung des Vermieters kann die Rückgabe auch an eine andere Adresse verlangt werden(neuer Mieteinsatzort/Tausch der Mieter untereinander). Die Nutzung der Luftspielgeräte ist nur am vereinbarten Nutzungstag erlaubt. Bekommt der Vermieter von unvereinbarten Einsätzen Kenntnis, so erfolgt Nachberechnung. Wird zum Hin- oder Rücktransport der Mietgegenstand einem Spediteur übergeben, so erfolgt das auf Kosten und Gefahr des Mieters und im Auftrag des Mieters. Kosten für den An- und Abtransport von Mietgegenständen sind im jedem Fall vom Mieter zu tragen. Sollte ein Mietgegenstand nicht kostenfrei an uns zurückgeschickt werden, so sind wir berechtigt, die Annahme zu verweigern. Die Miete für den Zeitraum bis zur erneuten, aber kostenfreien Zustellung ist sofort fällig. Die Koczy Events e.K. – Inh. Peter Koczy haftet nicht für Unfälle, die mit den gemieteten oder geliehenen oder gekauften Gegenständen entstehen können. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist für Mieter und Käufer gleichermaßen ratsam. Behördliche Auflagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von uns stammender Kauf- oder Mietgegenstände sind vom Mieter bzw. Käufer strikt einzuhalten.
18.
Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
19.
Verkaufs- und Lieferbedingungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist ausschließlich Dorsten.